Rn. 112

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Unterscheidung zum Journalisten ist durch die Aufnahme Letzterer in die Katalogberufe (ebenso für den Bildberichterstatter und Übersetzer) und die Streichung des § 34 Abs 4 EStG aF nicht mehr bedeutsam (zu Letzterem FG Köln EFG 1982, 130 rkr, im Übrigen hinsichtlich der Abgrenzung zweifelhaft).

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