Rn. 93
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Nachträgliche Aufwendung sind WK, wenn sie mit der Einkünfteerzielung aus dem früheren Rechtsverhältnis im erforderlichen Veranlassungszusammenhang stehen, aber erst nach dessen Beendigung geleistet werden (§ 9 Abs 1 S 1 und 2 EStG). Dies ist unproblematisch in Fällen, in denen die WK bereits während des Bestehens des Rechtsverhältnisses entstanden sind, aber erst nachträglich abfließen. Hierzu zählen etwa die Kosten eines während eines Darlehensverhältnisses angestrengten Prozesses oder nach Beendigung eines Mietverhältnisses abgerechnete Entgelte für einen WEG-Verwalter. Wenn die Aufwendungen erst später entstehen, ist danach zu fragen, ob sie allein oder nahezu ausschließlich durch die frühere Einkünfteerzielung veranlasst sind.
Bei Einkünften aus KapVerm ist durch die Einführung der AbgSt ab VZ 2009 zu beachten, dass der WK-Abzug durch § 20 Abs 9 EStG über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ausgeschlossen wird – die Regelung ist verfassungsgemäß (s BFH vom 01.07.2014, VIII R 53/12, BStBl II 2014, 975). Dies gilt auch für nachträgliche WK.
Rn. 94
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Ziel erfolgen, die Wohnung selbst zu nutzen oder zu veräußern, sind nicht als nachträgliche WK abzugsfähig. Dagegen können Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung durch den Mieter deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, WK sein (BFH vom 11.07.2000, IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).
Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Räumungsprozess muss nicht nur objektiv ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit bestehen, sondern sie müssen auch subjektiv der Förderung der Erzielung von Einnahmen aus VuV dienen. Steht bei dem Aufwand für die Räumung eines vermieteten Objekts die Erwartung der besseren Verwertung des Vermietungsobjekts im Vordergrund, sei es, dass das Objekt durch den Aufwand überhaupt erst verkäuflich wird, sei es, dass dadurch ein höherer Verkaufspreis erzielbar wird, so ist der Aufwand nicht durch die Einkunftsart VuV veranlasst (BFH vom 23.02.1988, IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).
Dementsprechend sind auch Abstandszahlungen des Vermieters an den Mieter zur Ermöglichung der Selbstnutzung oder des Verkaufs der Wohnung nicht als nachträgliche WK bei den Einkünften aus VuV abziehbar (BFH vom 07.07.2005, IX R 38/03, BStBl II 2005, 760).
Abbruchkosten können ausnahmsweise nachträgliche WK zu den Einkünften aus VuV sein. Dafür ist Voraussetzung, dass das Gebäude zuvor vermietet worden war und beim Erwerb keine Absicht zum Abriss bestand. Darüber hinaus muss der Grund für den Abbruch zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus VuV liegen, wenn der Gebäudeabbruch der Veräußerung des unbebauten Grundstücks dient oder dieses anschließend zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll (BFH vom 26.06.2001, IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; BFH vom 31.07.2007, IX R 51/05, BFH/NV 2008, 933; FG Nbg vom 26.07.2017, 5 K 793/15, DStRE 2018, 1287). Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gebäude durch die Mietnutzung einen derartigen Substanzverlust erlitten hat, dass es als abrissreif einzustufen ist. Eine normale, nutzungsgemäße Abnutzung reicht dafür nicht aus. Auch dürfte zu berücksichtigen sein, ob der Vermieter seiner Pflicht zum Substanzerhalt während der Mietzeit (§ 535 Abs 1 S 2 BGB) nachgekommen ist, sofern ihm dies wirtschaftlich zumutbar war.
Wer im Zuge einer nicht steuerbaren Veräußerung seines bislang von ihm vermieteten Grundstücks auf Verlangen des Käufers einen schon lange nicht mehr genutzten Erdtank ausbaut, kann die hierfür aufgewandten Kosten nicht als nachträgliche WK bei den Einkünften aus VuV absetzen (BFH vom 24.01.2012, IX R 16/11, BFH/NV 2012, 1108). Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung eines vermieteten Grundstücks anfallen (zB Notar- und Gerichtskosten), sind nicht als WK bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen, weil der Veranlassungszusammenhang mit dem Verkauf im Vordergrund steht (BFH vom 01.08.2012, IX R 8/12, BStBl II 2012, 781; zu nachträglichen WK aus VuV auch s § 21 Rn 531ff (Nacke); Schmitz-Herrscheidt, NWB 2018, 1556).
Rn. 95
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung der AK oder HK für ein vermietetes oder verpachtetes Objekt aufgenommen worden ist und die nach Beendigung der Vermietungstätigkeit oder Verpachtung bzw der entsprechenden Absicht anfallen, waren nach früherer Rspr des BFH keine nachträglichen WK bei den Einkünften aus VuV. Sie standen danach nicht mehr im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit der früheren einkünfteerzielenden Tätigkeit, sondern waren Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Einkünfteerzielung dient. Dies galt auch dann, wenn der Veräußerungs- oder ein Zwangsversteigerungserlö...