Rn. 26

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die jährliche Steuererklärung hat grundsätzlich jeder StPfl abzugeben, also jede natürlich Person, die nach § 1 EStG persönlich stpfl ist. Auf die Art der StPfl – unbeschränkte oder erweitert unbeschränkte, beschränkte oder erweitert beschränkte StPfl – kommt es nicht an. Nach der Art der StPfl richten sich lediglich die an die Steuererklärung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, s Rn 42ff.

Erklärungspflichtig sind auch die in § 34 AO genannten Personen, zB gesetzliche Vertreter Minderjähriger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter. Bei Letzterem beschränkt sich die ESt-Erklärungspflicht jedoch auf die steuerlichen Merkmale des Gemeinschuldners, die seiner Verwaltung unterstehen, ebenso Fichtelmann, BB 1984, 1295. Zum Ehegattenwahlrecht im Insolvenzfall s § 26 Rn 81 (Schneider).

Im Steuerstrafverfahren kann die (fortdauernde) Pflicht zur Abgabe vollständiger Erklärungen zugunsten des Rechtes, sich nicht selbst belasten zu müssen, eingeschränkt sein. Zu den Steuererklärungspflichten im Steuerstrafverfahren Gretzsch, DStR 1997, 1273.

Der Pfändungsgläubiger ist bei der Pfändung des Steuererstattungsanspruches nicht zur Abgabe der Steuererklärung (BFH BStBl II 1999, 84) oder zur Wahl der Veranlagungsart (BFH BStBl II 2000, 573) berechtigt.

Das mit der Steuererklärungspflicht korrespondierende Steuererklärungsrecht ist ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht des StPfl.

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