Schrifttum:
Paus, Zuweisung von Erstattungsansprüchen bei Ehegatten, FR 1998, 143;
Burkhard, Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, DStZ 1998, 829;
Lietmeyer, Ehegattensplitting – Zankapfel der Steuerpolitik, DStZ 1998, 849;
Flies, Gemeinschaftliche Veranlagung der Ehegatten – zwei Bescheide? DStR 1998, 1077;
Rolletschke, Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des einen Antrag auf Zusammenveranlagung mitunterzeichnenden Ehegatten, DStZ 1999, 216;
Dziadkowski, Zur Berücksichtigung des Familienstandes bei der ESt 50 Jahre nach Verkündung des GG, DStZ 1999, 273;
Raupach/Böckstiegel, Die Verlustregelungen des SteuerentlastungsG 1999/2000/2002, FR 1999, 487;
Gonnella/Mikic, Zur Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten u einer Steuerstraftat nur eines Ehegatten, DStR 1999, 528;
Risthaus/Plenker, SteuerentlastungsG 1999/2000/2002 – Geänderte Verlustverrechnungsmöglichkeiten iRd ESt-Festsetzung, DB 1999, 605;
Hallerbach, Horizontaler Verlustausgleich zwischen zusammenveranlagten Ehegatten nach dem SteuerentlastungsG 1999/2000/2002, DStR 1999, 1293;
Herzig/Briesemeister, Systematische u grundsätzliche Anmerkungen zur Einschränkung der steuerlichen Verlustnutzung, DStR 1999, 1377;
Hagen/Schynol, Außerordentliche Einkünfte bei Ehegatten: Steuervorteil bei richtiger Wahl der Veranlagungsform, DStR 1999, 1430;
Hallerbach, Vertikaler Verlustausgleich zusammenveranlagten Ehegatten nach dem SteuerentlastungsG, DStR 1999, 1925;
Altfelder, Mindestbesteuerung – Chaos mit System?, FR 2000, 18;
Heinke, Zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an zusammenveranlagte Ehegatten, DStZ 2000, 95; oV, Steuervorteile durch Wahl der getrennten Veranlagung, GStB 2000, 96;
Korezkij, Systematische u praktische Überlegungen zur Wahl der Veranlagungsart von Ehegatten bei außerordentlichen Einkünften iSd § 34 EStG, BB 2000, 122;
Geserich, Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach dem SteuerentlastungsG 1999/2000/2002, DStR 2000, 845;
Altfelder, Ist die "Mindestbesteuerung" verfassungswidrig?, DB 2001, 350;
Broudré, Geänderte Verlustverrechnungsmodalitäten im Ertragsteuerrecht, NWB F 3, 11 015;
Götz/Stümper, Steuererstattung auf ein anderes als das von den Ehegatten in der gemeinsamen Steuererklärung angegebene Konto; NWB F 2, 7519;
Müller, Ehegatten im Steuerstrafrecht: Mitunterzeichnung der Steuererklärung – Steuerrechtliche u strafrechtliche Sicht sind nicht einheitlich, AO-StB 2005, 147;
Siegle, Das Ehegattenproblem bei der Kürzung des SA-Vorwegabzugs bis einschließlich 2005, DStR 2005, 461;
Hagen, Aufteilung einer Gesamtschuld, NWB F 2, 8761;
Nickel/Robertz, Zur Verdoppelung der Höchstbeträge der Grenzen der §§ 10b Abs 1 S 3, 10b Abs 1a EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten, FR 2006, 66;
Winhard, Das Ehegattensplitting – Ein Dauerbrenner der steuerpolitischen Diskussion, DStR 2006, 1729;
Witt, Interner Ausgleich zwischen zusammenveranlagten Eheleuten, DStR 2007, 56;
Kanzler, Die wichtigsten Änderungen durch das SteuervereinfachungsG 2011, NWB 2011, 525;
Hörster, SteuervereinfachungsG 2011 – ein Überblick, NWB 2011, 3350;
Paintner, Das SteuervereinfachungsG 2011 im Überblick, DStR 2011 1877;
Seeger, Die Veranlagungswahlrechte des Entwurfes eines SteuervereinfachungsG 2011, DB 2011, 266;
Gerz, Veranlagungsformen ab dem VZ 2013, SteuK 2013, 5;
Sandweg, Der Splittingtarif nach § 32a Abs 5 EStG – Relikt aus alten Zeiten oder ausgewogene Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit, DStR 2014, 2097;
Bereits/Siegel, Splitting als partielle Trauscheinsubvention – alles andere als "ausgewogene Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit", DStR 2015, 456;
Becker/Englisch, Reformbedarf u Reformoptionen beim Ehegattensplitting, DStR 2016, 1005.
I. Wesen der Zusammenveranlagung
A. Entwicklungsgeschichte
Rn. 1
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Zur Entwicklung der Ehegattenbesteuerung im Allg s § 26 Rn 1–7 (Schneider). Durch das Urt des BVerfG v 17.01.1957, BStBl I 1957, 193 wurde die bis dahin vorherrschende Betrachtungsweise aufgegeben, dass die Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft und die Ehegatten eine Veranlagungseinheit bilden und dass sich diese Auffassung bereits aus dem Wesen der Ehe und der Haushaltsgemeinschaft ergibt. Folge der Behandlung der Ehegatten als steuerliche Personeneinheit mit einheitlicher Einkünfteerzielung war ua die Unbeachtlichkeit von Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten für ihre Besteuerung. Demgegenüber muss nach der Meinung des BVerfG im Interesse einer iSd Art 6 Abs 1 GG verfassungskonformen Behandlung der Ehegatten auch bei ihnen der Grundsatz der Individualbesteuerung beachtet werden.
Rn. 2
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die seither vorherrschende Betrachtungsweise wurde in § 26b EStG in der für die VZ 1958–1974 geltenden Fassung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass bei der Zusammenveranlagung die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen sind. Die bloße Zusammenrechnung der Einkünfte bedeutet eine vorausgehende individuelle Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten. Auf der Ebene der Einkünfteerzielung bilden die Ehegatten noch keine Einheit, sondern erst bei der daran an...