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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / B. Gegenstand der Entnahme

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 201

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 4 Abs 1 S 2 EStG bestimmt, was Gegenstand der Entnahme sein kann: "alle WG (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen)". Entsprechend des Klammerzusatzes sind nicht nur WG aller Art im bilanzrechtlichen Sinne entnahmefähig, sondern ebenso "Nutzungen und Leistungen". Die gesetzliche Abgrenzung des Entnahmegegenstands ist zweckgerichtet. Erfasst werden soll jeweils die mit einer Entnahmehandlung (s Rn 230) bewirkte (vollständige/partielle) Aufhebung eines betrieblichen Förderzusammenhangs. Das BV am Schluss des Wj als Vergleichsgröße für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage kann sowohl durch Verlagerung von WG in die Privatsphäre (Sachentnahme) als auch durch betriebsfremde Verwendung von WG/Ressourcen des BV erfolgen (Nutzungs-/Leistungsentnahme), zB durch die private Nutzung eines betrieblichen Pkw. Da insoweit auch keine BA iSd § 4 Abs 4 EStG vorliegen, kann von einer doppelten Vorsorge des Gesetzgebers gesprochen werden, die Beeinträchtigungen des Besteuerungssubstrats zu vermeiden. Wegen (unberechtigter) Entnahmen bei PersGes s § 15 Rn 67 (Bitz).

 

Rn. 202

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Grundvoraussetzung einer Sach- oder Nutzungsentnahme ist, dass das betreffende WG dem StPfl personell zuzurechnen ist (BFH v 20.11.2012, VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527 zur Nutzungsentnahme bei Fahrzeugleasing, das nicht zum wirtschaftlichen Eigentumsübergang am Fahrzeug auf den Leasingnehmer führte; zur personellen Zurechnung allg s Rn 39 ff, zu Grundstücken s Rn 170 ff, zu Beteiligungen s Rn 184, 792a ff; zu Forderungen s Rn 187 ff, zu beweglichen WG s Rn 189b) und dem BV (verpflichtend/wahlweise) zugeordnet ist (zur Zuordnung s Rn 110 ff, zu Grundstücken s Rn 171 ff, zu Beteiligungen s Rn 186a ff, zu Forderungen s Rn 188, zu bewegli...

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