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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / b) Rechtslage ab 01.01.1999

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 588

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Diese für den StPfl eher großzügige Rspr wird durch BFH v 24.03.1998, I R 20/94, BStBl II 1999, 727 eindrücklich bestätigt. Im StEntlG 1999/2000/2002 ist der Gesetzgeber dieser Rechtsentwicklung mit dem neuen § 4 Abs 2 S 2 EStG entgegengetreten. Danach sollte ab 1999 die Vermögensübersicht (Bilanz) nach Einreichung beim FA nicht mehr änderbar sein.

 

Rn. 589

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

IRd StBereinG 1999 (BGBl I 1999, 2601) hat der Gesetzgeber das Recht der Bilanzänderung erneut "bereinigt" dh, rückwirkend wieder aufgehoben; sie hat somit im Ergebnis nie Gesetzeskraft erlangt.

Eisgruber/Schallmoser, DStR 1999, 957 haben die insoweit gleiche Rückwirkungsregelung nach Maßgabe des StEntlG 1999/2000/2002 einer verfassungsrechtlichen Kritik unterzogen und eine unzulässige sog echte Rückwirkung festgestellt. Die FinVerw hatte ihrerseits eine Einschränkung der Rückwirkung herbeigeführt, die Anträge auf Bilanzänderung, die vor dem 01.01.1999 eingegangen sind, nach Rechtslage bis zum 31.12.1998 entscheiden lässt (DB 1999, 1779). Nunmehr gilt lt BMF v 18.05.2000, BStBl I 2000, 587, dass die gültige Gesetzeslage für alle noch offenen Fälle anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1998 beim FA eingegangen sind. Im Übrigen bleibt hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung eine Entscheidung des BVerfG abzuwarten. Der BFH v 12.12.2000, VIII R 10/99, BStBl II 2001, 282 hat für Altfälle auf eine reduzierte verfassungskonforme Auslegung erkannt. S hierzu Stapperfend, FR 2001, 329.

 

Rn. 590

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Die ab 01.01.1999 gültige Rechtslage setzt zur Zulässigkeit einer Bilanzänderung nicht mehr die Zustimmung des FA voraus. Vielmehr bedarf es zur Bilanzänderung zweier kumulativ zu erfüllender Tatbestandsmerkmale, nämlich sowohl eines ...

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