IDW HFA, Bilanzierung von Zerobonds, WPg 1986, 248;
Eisele/Knobloch, Offene Probleme bei der Bilanzierung von Finanzinnovationen, DStR 1993, 577;
Prahl, Bilanzierung u Prüfung von Financial Instruments in Industrie- u Handelsunternehmen, WPg 1996, 830;
Winter, Die handelsrechtliche Bilanzierung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen, DB 1997, 1985;
Wiese/Dammer, Zusammengesetzte Finanzinstrumente der AG, DStR 1999, 867;
Maulshagen/Maulshagen, Rechtliche u bilanzielle Behandlung von Swap-Geschäften, BB 2000, 243;
Rau, Bilanzierung u Bewertung von Optionsgeschäften in der StB, BB 2002, 928;
Schmidt/Weber-Grellet, § 5 EStG Rz 270 "Finanzprodukte", 26. Aufl;
Petersen, Steuerbilanzielle Erfassung der Erträge aus Investmentfonds, DStR 2006, 1674;
Kehm/Lüdenbach in Lüdenbach/Hoffmann, Haufe IFRS-Komm, 5. Aufl 2007, § 28.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 12.01.2004, DB 2004, 159.
Rn. 1320
Stand: EL 91 – ET: 05/2011
Finanzderivate sind Wertpapiere, die ihre "Werthaltigkeit" aus Basisgegenständen (underlyings) ableiten, die in aller Regel börsennotierte Werte aufweisen (Kurse, Indices). Primär dienen sie der Absicherung von Risiken, werden indes auch zunehmend als reine Spekulationspapiere gehalten. Es handelt sich im Regelfall um schwebende Geschäfte, denen in jedem Fall ein Spekulationsgehalt innewohnt. Im deutschen Schrifttum spielen sie eine eher untergeordnete Rolle, ganz im Gegensatz zu den IFRS (vgl hierzu die Kommentierung zu IAS 39 bei Kehm/Lüdenbach in Lüdenbach/Hoffmann, Haufe IFRS-Komm, 5. Aufl 2007, § 28). Nach HGB und EStG sind in aller Regel nur die Zahlungen (Prämien und Margin) zu bilanzieren, allenfalls noch Verbindlichkeits- oder Drohverlustrückstellungen. Der Ansatz von Erträgen richtet sich nach dem Realisationsprinzip (BFH BStBl II 2004, 126 mit Anm von Hoffmann, StuB 2003, 543). Die nach IFRS mögliche (begrenzte) Marktwertbilanzierung ist nach HGB/EStG (GoB) unzulässig.
Rn. 1321
Stand: EL 91 – ET: 05/2011
vorläufig frei
Rn. 1322
Stand: EL 91 – ET: 05/2011
Bei (unbedingten) Termingeschäften (Futures oder Forwards) ist die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin nach Vertragsabschluss vorzunehmen. Abschluss- und Erfüllungszeitpunkt divergieren. Der Vertrag richtet sich dabei auf den Kauf bzw Verkauf bestimmter Gegenstände wie standardisierter Waren, Devisen, Wertpapiere, Zinsen innerhalb der Ausübungsfrist oder zu dem genannten Termin zu einem festen Preis.
Im Gegensatz zu den Optionen und Zinsbegrenzungsvereinbarungen werden bei unbedingten Termingeschäften beide Vertragsparteien gebunden. Futures sind standardisierte an der Börse gehandelte Terminkontrakte, bei denen die "Einstandszahlung" (initial margin) erfolgsneutral zu behandeln ist, während die übliche Glattstellung dann den Realisationstatbestand auslöst. Bis dahin liegt ein schwebendes Geschäft (s Rn 471) vor, das zu nicht ansetzbaren Drohverlusten führen kann (s Rn 889), anders allerdings bei Vorliegen eines Sicherungszusammenhangs (s Rn 480). Forwards stellen demgegenüber individuell ausgehandelte Terminkontrakte mit gleicher Buchungsstruktur wie Futures dar.
Rn. 1323
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Bei einem Optionsgeschäft (bedingten Termingeschäft) gelten folgende ökonomische Strukturen (vgl Scharpf in Küting/Weber, HB der Rechnungslegung, Einzelabschluss, Kap 6 Rz 803):
Der Käufer einer Kaufoption (Long Call) erwirbt gegen Zahlung einer Prämie (Optionsprämie) das Recht, den im Vertrag bezeichneten Gegenstand (Basiswert) während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder am Fälligkeitstag der Option (europäische Variante) vom Verkäufer (Stillhalter) der Kaufoption (Short Call) zum vereinbarten Basispreis zu kaufen.
Umgekehrtes gilt für den Käufer einer Verkaufsoption (Long Put): Dieser ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), während der Laufzeit/am Fälligkeitstag der Option den Basiswert zum Basispreis an den Stillhalter (Short Put) zu verkaufen. Auch für dieses Recht wird eine Optionsprämie gezahlt.
An Basiswerten werden ua Aktien, Devisen, Edelmetalle und festverzinsliche Wertpapiere aber auch Indizes gehandelt.
Sind die Vertragsbedingungen im Ausübungszeitraum o -punkt für den Optionskäufer ungünstig, lässt er die Option verfallen, die bezahlte Prämie ist für ihn verloren, ein weiteres Risiko trägt der Optionskäufer nicht.
Beispiel:
Hat der Optionskäufer das Recht, bestimmte Aktien zum Kurs 50 zu erwerben, und beträgt der Börsenkurs 40, ist die Ausübung des Optionsrechtes für ihn sinnlos.
Der andere Vertragspartner, also der Verkäufer einer Option (short position bzw Stillhalter), übernimmt die Verpflichtung, auf Verlangen des Optionskäufers mit diesem ein Geschäft mit im Voraus festgelegten Bedingungen einzugehen und durchzuführen.
Beispiel:
Der Verkäufer einer Kaufoption über Aktien des Typs XY ist verpflichtet, diese zu einem Kurs von 50 in dem festgelegten Zeitraum bzw -punkt zu übertragen. Damit ist das Risiko des Stillhalters (Optionsverkäufers) theoretisch unbegrenzt, er erhält dafür bei Vertragsabschluss eine f...