Rn. 18
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 40 Abs 1 EStG sieht einen variablen Pauschsteuersatz vor bei der Gewährung
- sonstiger Bezüge (Nr 1) und
- in Nacherhebungsfällen (Nr 2).
Voraussetzung ist jeweils neben einem diesbezüglichen Pauschalierungsantrag, dass eine größere Anzahl von Fällen betroffen ist. Die 1 000-EUR-Grenze des § 40 Abs 1 S 3 EStG gilt für Nacherhebungsfälle nicht. Setzt sich der ArbG jedoch über seine Verpflichtung zum LSt-Abzug bei höheren laufenden Bezügen bewusst hinweg, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA einem Antrag auf Pauschalierung nicht entspricht; im Übrigen zum Ermessen s Rn 64ff.
Rn. 19
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der Begriff größere Zahl von Fällen ist im Gesetz nicht direkt geregelt. Er ist absolut zu verstehen. Es kommt also auf die Anzahl der ArbN an, deren Bezüge pauschaliert werden soll, und nicht auf ihren Anteil an der Belegschaft. Abzustellen ist auf den Pauschalierungsanlass. Daher muss bei der Pauschalierung sonstiger Bezüge in ein und demselben Lohnzahlungszeitraum eine größere Zahl von Bezügen gewährt worden sein, während es im Fall der Nacherhebung reicht, dass – etwa bei einer LSt-Außenprüfung für mehrere Jahre – für eine größere Anzahl von ArbN LSt zu erfassen ist. Nach R 40.1 Abs 1 LStR 2015 liegt eine größere Zahl von Fällen immer vor, wenn gleichzeitig mindestens 20 ArbN in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden.
Bei weniger als 20 ArbN kommt es auf die Verhältnisse des ArbG und den erzielbaren Vereinfachungseffekt an. Das FG Münster schränkt mit Urteil v 21.11.1997, EFG 1998, 822 rkr die Besteuerung bei weniger als 20 betroffenen ArbN auf die Fälle ein, in denen besondere Verhältnisse beim ArbG sowie die mit der Pauschalbesteuerung angestrebte Vereinfachung dies rechtfertigen. Bei lediglich 9 ArbN sind nach Ansicht des FG die Voraussetzungen für die Pauschalierung nicht erfüllt. Das FG Nds hat mit Urteil v 04.09.1972, EFG 1973, 124, die Ablehnung der Pauschalierung bei 16 ArbN mit gleichbleibenden sonstigen Bezügen, das FG Ha mit Urteil v 27.08.1974, EFG 1975, 80, rkr, von 7 ArbN als ermessensgerecht angesehen. Insofern sind bei abnehmender Anzahl von ArbN (Basis 20) immer höhere Anforderungen zu stellen.
Letzten Endes ist das Interesse an der Vereinfachung des Verfahrens gegen das Interesse am exakten individuellen LSt-Abzug gegeneinander abzuwägen, wobei der zusätzliche Aufwand und mögliche Schwierigkeiten bei einer individuellen LSt-Berechnung keine Rolle spielen, Krüger in Schmidt, § 40 EStG Rz 6 (41. Aufl).
Rn. 20–21
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei