Rn. 49

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach§ 40 Abs 2 EStG "kann der ArbG" pauschalieren, während in den Fällen des § 40 Abs 1 EStG das Betriebsstätten-FA die Pauschalierung zulassen"kann". Liegen die Pauschalierungsvoraussetzungen vor, kann das FA eine Pauschalierung nach § 40 Abs 2 EStG nicht unterbinden.

Abweichend zu § 40 Abs 1 EStG ist bei der Pauschalierung nach § 40 Abs 2 EStG kein Antrag des ArbG notwendig. Das Pauschalierungswahlrecht des ArbG (mit Übernahme der LSt durch den ArbG) ist von ihm durch Anmeldung der pauschalen LSt in der LSt-Anmeldung auszuüben (BFH v 24.09.2015, BStBl II 2016, 176 und BFH v 01.09.2021, BFH/NV 2022, 321).

Erkennt der ArbG nach Abschluss einer Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung gemäß § 42d Abs 4 S 1 Nr 2 EStG schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich (§ 167 Abs 1 S 3 AO). Dementsprechend ist mE die Ausübung der Pauschalierungswahlrechts im Rahmen des § 42d Abs 4 S 1 Nr 2 EStG zulässig.

Für die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 EStG ist das Tatbestandsmerkmal des § 40 Abs 1 EStG "in einer größeren Zahl von Fällen" nicht erforderlich (dazu s Rn 19).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge