Rn. 1052
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
Die Definition des Entnahme-Tatbestandes ergibt sich aus § 4 Abs 1 S 2 EStG (Entnahme dem Grunde nach s §§ 4,5 Rn 200 (Hoffmann) mit ABC der Entnahmen unter s §§ 4,5 Rn 274f (Hoffmann). Zu unterscheiden sind systematisch:
- Entnahmen von WG (s Rn 1061ff),
- Entnahmen von Leistungen und Nutzungen (s Rn 1081ff),
- Sonderregelung für private Kfz-Nutzung (s Rn 1096ff),
- Sachspenden (s Rn 1126).
Der subjektive Regelungsbereich der Entnahmen umfasst natürliche Personen, auch in mitunternehmerischer Verbindung, allerdings nicht Körperschaften; bei Letzteren geht die vGA als Rechtsinstitut der Entnahme vor (GrS BFH BStBl II 1988, 348).
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