Rn. 6
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Baumaßnahmen an den begünstigten Baudenkmälern (s Rn 2–5a) müssen erforderlich sein (§ 7i Abs 1 S 1 EStG):
- Fall 1: nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal (Substanzerhaltung) oder
- Fall 2: zu seiner sinnvollen Nutzung; das ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 7i Abs 1 S 2 EStG), zB ggf durch den Einbau von Heizungs- und Sanitäranlagen oder Aufzügen. ME ist hier wegen des Wortes "sinnvoll" ein weiter Auslegungsspielraum (wohl auch Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 26).
Rn. 7
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Maßnahmen müssen erforderlich sein (§ 7i Abs 1 S 1 EStG). Dass sie aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht nicht aus. Vielmehr müssen, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, die Aufwendungen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
Luxusaufwendungen (zB Einbau eines Schwimmbades, Anlage von Tennisplätzen) sind also nicht begünstigt (OFD Münster, Vfg v 27.06.1988, FR 1988, 415; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 30), auch s Rn 8. ME sollte hier nicht allzu kleinlich verfahren werden, da sich der Begriff der "Luxusaufwendungen" im Laufe der Zeit bekanntlich wandelt.
Rn. 8
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
ABC der nach § 7i EStG begünstigten bzw nicht begünstigten Baumaßnahmen
Abbruchkosten
grds nicht begünstigt (Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169). Sollten diese aber in Zusammenhang mit einem Neubau stehen, dürfte dies nach neuer Rspr des BFH (s "Neubau") anders zu beurteilen sein.
Architekturkopie
Nach bisheriger Rspr waren Aufwendungen für den Wiederaufbau eines beseitigten, eingestürzten oder verloren gegangenen Baudenkmals nicht begünstigt (BFH BStBl II 2004, 711; 2003, 912; FG RP EFG 1985, 442 rkr zu § 82i EStDV aF; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 24). ME hat sich durch BFH BStBl II 2009, 962 nichts geändert, s "Neubau".
Ausbau
idR nicht begünstigt; s "Erweiterung"
Außenanlage
Keine Baumaßnahmen für ein Baudenkmal sind solche zugunsten von Außenanlagen (zB Parks, Gartenanlagen, Hofpflasterung), selbst wenn ihnen Denkmalqualität zukommt (BFH BStBl II 1997, 176; Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169), dh nicht begünstigt.
Ensembleschutz
s Rn 10
Entkernung
IdR sind nur die Aufwendungen auf die verbliebene Bausubstanz, zB die Außenmauern, begünstigt (glA Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169; Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 31). Anders mE, sofern Innenausbauten auch zur Erhaltung der Außenmauern notwendig sind, aber auch, wenn der gesamte Innenausbau (zB eines Kaufhauses) vollständig erneuert werden muss, um das denkmalgeschützte Gebäude erhalten zu können (s OFD Münster, Vfg v 27.06.1988, FR 1988, 415 zu § 82i EStDV aF).
Erschließungsbeitrag
nicht begünstigt (Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169)
Erweiterung
idR nicht begünstigt, Ausnahme: eine Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes ist unumgänglich, um das Baudenkmal überhaupt noch sinnvoll nutzen zu können, zB einen anderweitig nicht unterzubringenden Einbau sanitärer Anlagen (Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169; ähnlich Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 28).
Garage
Deren Schaffung, zB durch Errichtung einer von dem Baudenkmal räumlich getrennten Tiefgarage, ist nicht begünstigt, selbst wenn diese Maßnahme für die Erhaltung des Gesamteindrucks der denkmalgeschützten Anlage wünschenswert sein sollte, da sie keine Baumaßnahme zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal ist (BFH BStBl II 2003, 916; 1997, 176). Anderes kann für die Errichtung von Garagen oder Stellplätzen innerhalb des Baudenkmals gelten (glA Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169; Kaligin, DStR 2009, 1763).
Hallenbad
Dessen Einbau ist nicht begünstigt (Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169, offengelassen von Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 30). Auch s "Luxusaufwand"
Inneneinrichtung
(zB Einbauküchen oder Einbauschränke): nicht begünstigt (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 29)
Innenhof-Gestaltung
nicht begünstigt (Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169)
Kommunalabgabe
Beiträge nach dem landesrechtlichen KommunalabgabenG sind nicht begünstigt (Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169).
Luxusaufwand
s Rn 7
Neubau
Seit BFH BStBl II 2009, 962 (X. Senat) kann auch ein Neubau im bautechnischen Sinn begünstigtes Denkmal sein (glA Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 6, ). Die frühere gegenteilige Auffassung des BFH (BFH BStBl II 2003, 916; 2004, 711; 2004, 783) ist damit überholt. Die FinVerw folgt dieser neuen Rspr des BFH (s H 7i EStH 2020 "Neubau"). Dieser Neubau im bautechnischen Sinn ist jedoch abzugrenzen vom Wiederaufbau und der völligen Neuerrichtung eines Gebäudes, diese beiden Varianten sind nicht begünstigt (BFH BStBl II 2009, 962; H 7i EStH 2020 "Neubau"), hier dürfte die Abgrenzung streitträchtig sein.
Neuerrichtung (völlige)
s "Wiederaufbau (kompl...