Rn. 11

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für den Begriff der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG) definiert § 8 Abs 1 EStG den in § 2 Abs 2 Nr 2 EStG verwendeten Begriff "Einnahmen" als alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Hinsichtlich der Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, finden sich in § 8 Abs 2 und 3 EStG Bewertungsregeln, Abs 3 enthält darüber hinaus eine Steuerbefreiungsvorschrift für Personalrabatte. Obwohl von einer Einnahme nur gesprochen werden kann, wenn sie zugeflossen ist (§ 8 Abs 1 EStG), der Zufluss also Merkmal der Einnahme ist (vgl BFH v 22.07.1997, VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755), ist der Zufluss an anderer Stelle (§ 11 Abs 1 EStG) geregelt. Die vorrangige Frage der Steuerbarkeit der Einnahmen richtet sich nach den abschließenden Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten. Nur wenn der Tatbestand einer dieser Vorschriften erfüllt ist, ist ein Zufluss von Gütern Einnahmen iSd § 8 EStG.

 

Rn. 12

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Zwar spricht § 8 EStG in Verbindung von § 2 Abs 2 Nr 2 EStG von Einnahmen, dh von der Summe aller Einnahmen eines VZ, und nicht von der Einnahme; das schließt aber nicht aus, von der einzelnen Einnahme, dh von dem Zufluss eines einzelnen Gutes zu sprechen. Die Begriffsbestimmung in § 8 Abs 1 EStG bezieht sich nach dem Wortlaut und dem Regelungsinhalt nur auf die Überschusseinkünfte (nichtselbstständige Arbeit, Überlassung von Kapital, VuV, sonstige Einkünfte).

 

Rn. 13

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Dagegen gilt § 8 EStG nicht – auch nicht entsprechend – für die Einkunftsarten des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG (Einkünfte aus LuF, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit), vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 8 (Februar 2021). Für die Einkunftsarten des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG bedarf es für die Bestimmung der BE keines Rückgriffs auf § 8 Abs 1 EStG; aA Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 4 (März 2022). Schon aus der Methode der Gewinnermittlung (BV-Vergleich § 4 Abs 1 EStG, § 5 Abs 1 EStG bzw Einnahmen als betrieblich verursachte Wertzugänge, § 4 Abs 3 EStG) ergibt sich, dass BE iSd § 4 Abs 3 S 1 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die durch den Betrieb veranlasst sind (BFH v 17.04.1986, IV R 115/84, BStBl II 1986, 607; BFH v 02.09.2008, X R 25/07, BStBl II 2010, 550; BFH v 02.08.2016, VIII R 4/14, BStBl II 2017, 310); das können auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile sein. Für eine Einnahme ist nicht erforderlich, dass der Vorteil die Voraussetzungen eines WG iSd Bilanzrechts erfüllt.

 

Rn. 14

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Die Begriffe BE und Einnahmen iSd § 8 Abs 1 EStG sind jedoch entsprechend dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als deckungsgleich anzusehen (vgl BFH v 27.05.1998, X R 94/96, BStBl II 1998, 619; BFH v 26.11.1997, X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; BFH v 12.11.2014, X R 39/13, BFH/NV 2015, 486 Rz 15; BFH v 02.08.2016, VIII R 4/14, BStBl II 2017, 310).

 

Rn. 15

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Darüber hinaus hat § 8 EStG auch Bedeutung für den Begriff der WK insoweit, als sich aus der Vorschrift im Umkehrschluss ableiten lässt, was Gegenstand einer Ausgabe sein kann, nämlich Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (vgl BFH v 19.01.1982, VIII R 102/78, BStBl II 1982, 533).

 

Rn. 16

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Als Einnahmen einer Einkunftsart sind auch die Rückflüsse von Aufwendungen zu erfassen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als WK abgezogen worden sind, BFH v 26.02.2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796; BFH v 22.09.1994, IX R 13/93, BStBl II 1995, 118; BFH v 03.12.1990, IX B 136/89, BFH/NV 1991, 316. Dagegen sind Rückzahlungen von AK nicht zu den Einkünften aus VuV zu zählen, sondern von den AK abzusetzen, BFH v 26.02.2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796. Rückflüsse von Aufwendungen sind steuerrechtlich nicht nur deshalb als Einnahme zu erfassen, weil die Aufwendungen als WK abgezogen worden sind, obwohl sie als AK auf die Zeit der Nutzungsdauer zu verteilen gewesen wären, BFH v 26.02.2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796; ausführlich dazu s Rn 142.

Kostenzuschüsse, die die Landestreuhandstelle nach dem 3. Förderungsweg gewährt, sind als Einnahmen aus VuV im Kj des Zuflusses zu erfassen; sie können mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Minderung der HK des Hauses behandelt werden, BFH v 14.10.2003, IX R 60/02, BStBl II 2004, 14.

 

Rn. 17–19

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vorläufig frei

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