Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. therapeutischer Zweck im Rahmen der stationären Rehabilitationsbehandlung. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Spaziergang und abendlicher Gaststättenbesuch mit anderen Rehabilitanden. Empfehlung zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten
Leitsatz (amtlich)
Die allgemeine Empfehlung einer Rehabilitationsklinik an ihre Patienten, zur "Steigerung des Genuss-Erlebens" und "Stärkung der Gruppenkohäsion" gemeinsame Freizeitaktivitäten selbst zu organisieren, begründet noch keinen wesentlichen Zusammenhang jeglicher Freizeitgestaltung von Patientengruppen während des Klinikaufenthalts mit der versicherten Rehabilitationsteilnahme nach § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.07.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 01.10.2016 als versicherter Arbeitsunfall i.S.d. § 7 SGB VII zusteht.
Der 1963 geborenen Klägerin wurden durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wegen einer Anpassungsstörung vom 13.09.206 bis 06.10.2016 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der W.-Klinik in T. erbracht. Am Abend des Samstag, 01.10.2016, war die Klägerin mit einigen Mitrehabilitanden in einer Gaststätte. Auf dem Rückweg stolperte sie gegen 22:30 Uhr ins Gespräch mit drei Mitrehabilitanden vertieft und fiel auf die linke Hand, wobei sie sich den linken Ringfinger verletzte. Der Durchgangsarzt Dr. R., Krankenhaus Bad S., diagnostizierte u.a. eine intraartikuläre Mittelgliedbasisfraktur am linken Ringfinger und eine Kontusion am linken Mittelfinger (Bericht vom 01.10.2016, Blatt 36 der Beklagtenakte). Die Klägerin wurde am 10.10.2016 im K. Hospital S. operiert (Berichte vom 10.10.2016 Blatt 53/55 der Beklagtenakte).
Von der Beklagten befragt, teilte die Klägerin mit, es sei in der Klinik bis 24 Uhr Ausgang gewesen, Spaziergänge seien ausdrücklich Teil der Reha-Maßnahme gewesen (Blatt 49/50 der Beklagtenakte). In einem Telefonat vom 10.11.2016 (Blatt 62 der Beklagtenakte) gab die Klägerin an, der nächtliche Ausflug habe aufgrund ärztlicher Aufforderung, sich einerseits zu bewegen und andererseits abends gemeinsam mit den anderen Patienten etwas zu unternehmen, stattgefunden. Daher sei der Ausflug Teil der Therapie.
Für die Reha-Klinik gab die Stationsärztin Dr. G. gegenüber der Beklagten an, dass der nächtliche Ausflug ärztlicherseits weder verordnet noch empfohlen war (Blatt 57/60 der Beklagtenakte). Der nächtliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung der Klägerin gehört. Auch sei der nächtliche Ausflug weder von medizinischem noch therapeutischem Fachpersonal der Klinik begleitet worden.
Mit Bescheid vom 14.11.2016 (Blatt 64/65 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte Leistungen aufgrund des Sturzes der Klägerin am 01.10.2016 ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 30.11.2016 Widerspruch (Blatt 77 der Beklagtenakte). Der Ausflug sei Teil der Reha-Maßnahme gewesen. Es sei von den Psychologen der Klinik angeordnet worden, dass man einmal die Woche abends etwas mit der jeweiligen Gesprächsgruppe unternehmen solle um sich gut zu integrieren. Deshalb sei der Ausflug eine gemeinsame Unternehmung i.S.d. therapeutischen Anordnung bzw. Maßnahme gewesen.
Von der Beklagten erneut befragt, teilte Dr. G. mit Schreiben vom 13.12.2016 (Blatt 79 der Beklagtenakte) mit, der nächtliche Ausflug sei zwar nicht ärztlich oder psychologisch angeordnet gewesen, die Patienten bekämen jedoch die allgemeine Empfehlung, Freizeitaktivitäten zusammen mit Mitpatienten ihrer Bezugsgruppe zu unternehmen i.S. einer gemeinsamen Aktivität mit dem Ziel, psychische Beeinträchtigungen positiv zu beeinflussen.
Die Klägerin hat nunmehr ausgeführt (Blatt 88/89 der Beklagtenakte), der Spaziergang sei der Behandlung dienlich und von der fremdbestimmten Kurorganisation erfasst gewesen. Er sei Teil der verordneten Therapie gewesen. Sämtliche Teilnehmer an dem Spaziergang seien Mitglieder ihrer Therapiegruppe gewesen. Seitens des verantwortlichen Klinikpersonals sei mehrfach und ausdrücklich betont worden, dass Ausflüge gewünscht und Teil der Therapie seien, egal an welchem Wochentag. Es solle mindestens einmal pro Woche abends eine gemeinsame Unternehmung als Ergänzung zum gemeinsamen Therapieangebot erfolgen. Ohne die konkrete Anweisung der Ärzte hätte sie nicht an dem Spaziergang teilgenommen. Sofern dem Ausflug auch eine gewisse Freizeitgestaltung innewohnte, trete diese gegenüber dem Rehabilitationszweck deutlich in den Hintergrund.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2017 (Blatt 101/104 der Beklagtenakte) zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.03.20...