(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt[1] [Bis 13.01.2019: Patentamt] einzureichen. 2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
2.[3] [Bis 13.01.2019: 1.] |
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, |
Bis 13.01.2019:
2. |
eine Wiedergabe der Marke und |
3. |
[4]eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und |
4.[5] [Bis 13.01.2019: 3.] |
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. |
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
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