(1) 1Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte entsprechen dem Buchwert folgender im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegener materieller Vermögenswerte:
1. |
von Sachanlagevermögen, |
2. |
natürlicher Ressourcen, |
3. |
des Rechts des Leasingnehmers zur Nutzung eines im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegenen materiellen Vermögenswertes und |
4. |
einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen staatliche Vereinbarung zur Nutzung unbeweglichen Vermögens oder natürlicher Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte einhergehen. |
2Materielle Vermögenswerte werden anteilig berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als 50 Prozent des Geschäftsjahres in demselben Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegen sind.
(2) 1Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen:
1. |
die Buchwerte der zur Veräußerung sowie zu Finanzierungsleasing- oder Investitionszwecken gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich Grund und Boden und Gebäuden sowie |
2. |
die Buchwerte materieller Vermögenswerte, die bei der Erzielung von Gewinnen oder Verlusten nach § 30 eingesetzt werden; Buchwerte materieller Vermögenswerte, die § 30 Absatz 3 zugeordnet sind, werden berücksichtigt, soweit die mit ihnen erzielten Gewinne oder Verluste über die nach § 30 Absatz 5 festgelegte Obergrenze hinausgehen. |
2Bei Mietleasing dürfen die Buchwerte der zu diesen Zwecken gehaltenen Vermögenswerte beim Leasinggeber berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers übersteigen. 3Ist der Leasingnehmer keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, entspricht der Betrag des Nutzungsrechts dem nicht abgezinsten Betrag der im Rahmen des Leasingverhältnisses verbleibenden Zahlungen, einschließlich etwaiger Verlängerungen, die bei der Bestimmung des Nutzungsrechts nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard berücksichtigt werden würde. 4Bei materiellen Vermögenswerten, die zu kurzfristigen Vermietungszwecken dienen, ist kein Betrag für das Nutzungsrecht des Leasingnehmers anzusetzen. 5Materielle Vermögenswerte dienen zu kurzfristigen Vermietungszwecken, wenn diese während des Geschäftsjahres regelmäßig mehrmals an verschiedene Leasingnehmer vermietet werden, wobei die durchschnittliche Leasingdauer, einschließlich etwaiger Verlängerungen und Erweiterungen, für jeden Leasingnehmer höchstens 30 Tage beträgt.
(3) 1Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die durchschnittlichen Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen, wie sie im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesen sind. 2Für den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers nach Absatz 2 Satz 2 ist auf den durchschnittlichen Betrag des Nutzungsrechts am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen.