BMF, Schreiben v. 7.6.2001, IV A 6 - S 2241 - 52/01, BStBl I 2001, 367
Durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1428) ist in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers oder aus dessen Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt neu geregelt worden. Diese Neuregelung gilt für Übertragungen von einzelnen Wirtschaftsgütern ab dem 1.1.2001. Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unterscheidet allerdings nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, was zu Zweifeln hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschrift geführt hat.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des StSenkG wie folgt Stellung:
1. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfasst die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten an derselben Mitunternehmerschaft als Spezialform des Tauschs zwischen dem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft. Damit geht § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG als lex specialis den allgemeinen Regeln über die Gewinnrealisierung bei Tauschvorgängen § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG) vor. Die Übertragung ist nunmehr zwingend zum Buchwert vorzunehmen.
2. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG umfasst auch die unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie die unentgeltliche Übertragung zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft.
3. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfasst dagegen nicht Veräußerungsvorgänge, die nach den allgemeinen Regelungen über Veräußerungsgeschäfte wie zwischen fremden Dritten abgewickelt werden. In diesen Fällen ist das Einzelwirtschaftsgut beim Erwerber gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen; der Veräußerer erzielt in derselben Höhe einen Veräußerungserlös.
4. Teilentgeltliche Übertragungen sind in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Übertragung aufzuteilen. Der Umfang der Entgeltlichkeit bestimmt sich nach dem Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts (vgl.H 140 [teilentgeltliche Übertragung] Abs. 4 EStH 2000).
5. Soweit Einzelwirtschaftsgüter gegen Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen werden, steht dies einer erfolgsneutralen Übertragung entgegen. Die Übernahme von Verbindlichkeiten ist als gesondertes Entgelt anzusehen (vgl. BMF-Schreiben vom 28.4.1998, BStBl 1998 I S. 583, Tz. 5.a).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3
Fundstellen
BStBl I, 2001, 367