vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entnahme von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens ohne Änderung der Pachtzinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die bloße Ausbuchung eines Grundstücks aus der Bilanz löst den Zusammenhang zum Betriebsvermögen nicht. Im Hinblick auf das notwendige Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist sie nicht maßgebend.
  2. Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar einerseits seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt ohne eindeutige Entnahmeerklärung nicht zu einer Entnahme.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.04.2006; Aktenzeichen X B 181/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein betrieblich genutztes Grundstück 1998 entnommen wurde und daraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.219.422 DM steuerlich zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen Schrotthandel, der einschließlich des Betriebsgrundstücks und des Anlagevermögens an die E-GmbH (GmbH) verpachtet war. Die Anteile an der GmbH wurden im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehalten.

Nach dem zuletzt am 15.12.1992 geänderten Pachtvertrag zahlte die GmbH monatlich 10.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer an den Kläger. Zum verpachteten Anlagevermögen gehörte auch das Grundstück M. Str. in O, das teilweise als Lagerplatz genutzt wurde. Ein Teil dieses Grundstücks (Lagerplatz II; Flur, Flurstück; 4.788 qm) wurde 1993 von der GmbH bis auf eine Bodenplatte und eine Schrottschere leergeräumt. In der Bilanz des Klägers auf den 31.12.1994 (aufgestellt am 21.08.1996) wurde dieser Lagerplatz II mit 0,00 DM (31. 12. 1993: 104.317,00 DM) ausgewiesen.

Im Jahr 1995 hatte der Kläger der Firma X- AG, nachdem 1994 ein Verkauf an ein anderes Unternehmen gescheitert war, ein notarielles Verkaufsangebot gemacht, das wegen der wegen der Bodenbelastungen und notwendigen Genehmigungen erst zum 01.06.1998 angenommen wurde. Zum 31.05.1998 veräußerte dann die GmbH ihren gesamten Geschäftsbetrieb und stellte zu diesem Zeitpunkt die Zahlung der vereinbarten Pacht an das klägerische Besitzunternehmen ein.

Der Kläger erklärte für 1994 zunächst einen Entnahmegewinn von 32.847 DM. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte die Kläger erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Bescheid vom 25.11.1996). Am 12.04.2000 erging ein Änderungsbescheid mit dem antragsgemäß (Schreiben des Steuerberaters vom 30.01.1997) statt eines Entnahmegewinns ein Entnahmeverlust von 127.153,00 DM angesetzt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde fortgeführt.

Erst im erneuten Änderungsbescheid vom 12.02.2001 wurde der Entnahmeverlust nach einer Außenprüfung der Jahre 1995 – 1997 aus der Steuerfestsetzung herausgenommen und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Der Außenprüfer hatte festgestellt, dass ein Veräußerungsgewinn erst 1998 mit Verkauf des Betriebs realisiert worden sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 24.01.1994 hatte die Firma Y für das Grundstück ein Kaufangebot gemacht. Der Verkauf kam wegen der Bodenbelastung des Grundstücks nicht zustande.

Im Steuerbescheid 1998 vom 01.06.2001 erfasste das FA bei den gewerblichen Einkünften des Klägers einen Gewinn aus der Veräußerung des betreffenden Grundstücks in Höhe von 1.219.422 DM. Das FA ging von einer Betriebsaufgabe aus und wendete den ermäßigten Steuersatz an.

Gegen diese steuerliche Behandlung wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch.

Zur Begründung führte er aus, das fragliche Grundstück sei bereits 1993 nicht mehr betrieblich genutzt und zum 01.01.1994 durch eindeutige Erklärung gegenüber dem FA in das Privatvermögen überführt worden. Die GmbH habe die Fläche nicht mehr benötigt. Das Grundstück sei deshalb lediglich bis 1993 mitverpachtet gewesen. Auf eine Verringerung der monatlichen Pachtzahlung von 10.000 DM habe man verzichtet, weil es sich nur um einen Teil des Betriebsgeländes von über 6.700 qm gehandelt habe. Der Pachtzins habe nach Vergrößerung der Betriebsfläche im Jahr 1986 bereits auf ca. 14.000 DM steigen müssen. Eine Anpassung sei jedoch damals nicht erfolgt. Die Verringerung der Pachtfläche 1993/94 um 4.788 qm (Lagerplatz II) hätte dann wiederum zu einer Verringerung der Pacht führen müssen. Dies sei ebenfalls nicht geschehen, so dass die seit 1992 vereinbarten 10.000 DM die angemessene Pacht auch nach der Entnahme gewesen sei.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FA ging davon aus, dass das Grundstück erst 1998 aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens (Besitzunternehmens) ausgeschieden sei. Das Grundstück sei wegen der Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ursprünglich Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gewesen und sei es bis zur Veräußerung des Betriebs im Jahre 1998 geblieben.

Unstreitig liege eine Betriebsaufspaltung vor, bei der ein Wirtschaftsgut zum notw...

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