Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorauszahlungen von Eheleuten, bei denen die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorliegen, sind nach Köpfen aufzuteilen, sofern keine anders lautende Bestimmung gegenüber dem Finanzamt getroffen wird
Leitsatz (redaktionell)
- Wird gegenüber dem Finanzamt keine anders lautende Bestimmung getroffen, sind bei Eheleuten, bei denen die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorliegen, Vorauszahlungen nach Köpfen aufzuteilen.
- Entscheidend ist, wessen Steuerschuld nach dem dem Finanzamt erkennbaren Willen des zahlenden Ehegatten getilgt werden sollte. Dem Finanzamt soll dabei nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistenden und dem anderen Gesamtschuldner – Ehegatten – darauf zu prüfen, wer von ihnen im Innenverhältnis auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2; EStG § 26b
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld der Klägerin anzurechnen sind.
Die Klägerin wurde mit ihrem im Mai 1996 verstorbenen Ehegatten bis einschließlich 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für 1995 wurden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt. Vom Konto der Klägerin wurden Einkommensteuervorauszahlungen für 1995 in Höhe von 22.350 DM und Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer in Höhe von 1.675 DM geleistet. Von den insgesamt geleisteten Vorauszahlungen für 1995 in Höhe von 24.025 DM wurden 12.162,50 DM auf das Steuerkonto der Klägerin umgebucht. Das Finanzamt erteilte hierüber einen Abrechnungsbescheid. Dabei teilte das Finanzamt den Erstattungsbetrag nach Köpfen zwischen den Ehegatten auf.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.
Die Klägerin ist der Rechtsansicht, dass die geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen im Verhältnis der im Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Einkünfte aufzuteilen und auf die Einkommensteuerschuld der Klägerin daher 82,41% entfielen.
Die Klägerin habe nach dem Tod des Ehemannes eine getrennte Veranlagung beantragt. Die Veranlagung sei vom Finanzamt antragsgemäß durchgeführt worden. Da die Klägerin das Erbe ihres verstorbenen Ehemannes ausgeschlagen habe, sei für den Ehemann keine Steuererklärung abgegeben worden. Eine Veranlagung sei seitens des Finanzamtes auch nicht durchgeführt worden, obwohl aufgrund vorliegender Unterlagen eine weitgehend genaue Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Ehemannes möglich gewesen sei. Die dem Ehemann zugerechneten Vorauszahlungen seien daher vom Finanzamt ohne Abrechnung einbehalten worden.
Im Streitfall ergebe sich zwar aus der Zahlung kein eindeutiger Hinweis, wessen Steuerschuld getilgt werden sollte. Grundlage der Zahlung jedoch sei ein Vorauszahlungsbescheid gewesen, in dem das Finanzamt den Ehegatten entsprechende Einkünfte zugerechnet habe. Es habe daher offensichtlich dem Willen der Beteiligten entsprochen, für jeden Ehegatten Vorauszahlungen in der Höhe zu leisten, wie sie sich aus dem Verhältnis der festgesetzten Einkünfte ergeben. Die geleisteten Vorauszahlungen können daher auch bei einer Aufteilung nach Köpfen nur insoweit einbehalten werden, als sie zur Begleichung der insgesamt entstehenden Steuerschulden der Ehegatten benötigt werden. Hierzu sei deshalb für den verstorbenen Ehemann die Steuerschuld aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen zu schätzen und eine entsprechende Abrechnung vorzunehmen. Soweit sich danach eine Überzahlung ergibt, sei diese der Klägerin zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Abrechnungsbescheides in Gestalt des Einspruchsbescheides auf die Einkommensteuerschuld der Klägerin einen Betrag von 18.418,64 DM anzurechnen,
hilfsweise,
die geleisteten Vorauszahlungen insoweit auf die Steuerschuld der Klägerin anzurechnen, wie die Vorauszahlungen nicht zur Begleichung der Einkommensteuerschuld des verstorbenen Ehemannes für den Veranlagungszeitraum 1995 benötigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Die Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf Ehegatten erfolge grundsätzlich nach Köpfen. Dieses gelte nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn anstelle der Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung getreten sei. Erstattungsberechtigt sei derjenige Ehegatte, der den zu erstattenden Betrag, den er mitschulde, gezahlt habe.
Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hatte zutreffend die Einkommensteuervorauszahlungen 1995 nach Köpfen aufgeteilt.
1. Nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung ist derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist; dies gilt auch für den Fall, dass einer von mehreren Gesamtschuldnern gezahlt hat. Gesamtschuldner sind ...