Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die bereits als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt worden sind
Leitsatz (redaktionell)
1. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst alle Ausgaben, die dem Stpfl. dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt.
2. Auch Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der ErbSt-Erklärung erwachsen, entstehen im Besteuerungsverfahren und sind Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
3. Haben die Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert, steht das dem Sonderausgabenabzug für die Steuerberatungskosten nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger ist Erbe des im März 1998 verstorbenen A. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 ihnen im Rahmen der Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung entstandene Kosten als Steuerberatungskosten bei den Sonderausgaben geltend. Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen nicht als Sonderausgeben an, da er der Meinung war, die Steuerberatungskosten seien als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) ausschließlich im Rahmen der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen und außerdem dort auch berücksichtigt worden. In der zurückweisenden Einspruchsentscheidung führte der Beklagte weiter aus, die Aufwendungen minderten zwar den Nachlass des Erblassers, hätten aber keine wirtschaftliche Belastung des Klägers zur Folge. Da der Kläger die Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen im Rahmen der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit beantragt habe und die Kosten dort berücksichtigt worden seien, hätten sich diese bereits steuermindernd ausgewirkt.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung der bisher nicht anerkannten Steuerberatungskosten weiter. Sie sind der Ansicht, dass es unerheblich sei, wie sich die Kosten erbschaftssteuerlich auswirkten, weil es zwischen der erbschaftssteuerlichen Einordnung dieser Kosten als Nachlassverbindlichkeiten und der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Sonderausgaben keinen Zusammenhang oder gesetzlich normierte Einschränkungen zur Abzugsfähigkeit gebe.
Die Kläger beantragen,
weitere Steuerberatungskosten in Höhe von x DM bei den Sonderausgaben einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und meint ergänzend, dass die von den Klägern begehrte doppelte Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht im Sinne der Vorschrift sei.
Die Kläger und der Beklagte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Steuerberatungskosten nicht bei bei den Sonderausgaben berücksichtigt.
1. Nach § 10 Abs.1 Nr.6 EStG dürfen Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind.
Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung, wobei § 10 Abs.1 Nr.6 EStG dem Normzweck entsprechend weit auszulegen ist und alle Ausgaben erfasst, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt (Kirchhof/Söhn EStG § 10 I2; Hermann/Heuer/Raupach-Nolde EStG § 10 Rz. 263, BFH-Urteile vom 30. April 1965 VI 207/62 S , BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; vom 30. April 1965 VI 7/63 U, BFHE 82, 455, BStBl III 1965, 412; vom 18. November 1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BStBl II 1989, 967). Die Steuerberatung muss sich auf die steuerlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen selbst beziehen und in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen; auch Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung erwachsen, entstehen im Besteuerungsverfahren und sind Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (vgl. Hermann/Heuer/ Raupach-Nolde EStG § 10 Rz. 263, FG Hannover Urteil vom 17. März 1988 VI 306/88 –juris- BFH-Urteil vom 18. Juli 1972 VIII R 54/68, BFHE 106, 525, BStBl II 1972, 878 zur Frage der Einordnung als Sonderausgaben).
Die streitigen Steuerberatungskosten, die dem Kläger als Erben im Zus...