vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 23/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1992 - 1995 bei atypischer Belastung einer Gemeinde durch den Betrieb einer Windparkanlage
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 GewStG.
- Zur Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten.
- Aufwendungen, die eine ins Gewicht fallende, atypische Belastung einer Gemeinde darstellen, können zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i. S. von § 33 GewStG führen und einen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt, rechtfertigen.
Normenkette
GewStG §§ 28-30, 33
Streitjahr(e)
1992, 1993, 1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die vom Beklagten durchgeführte Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1992-1995 für die Beigeladene zu1).
Die Beigeladene zu 1) ist eine organschaftlich geführte Betreibergesellschaft von Windparkanlagen. Der Organträger hat seinen Geschäftssitz in A. Dort findet die Verwaltung und Organisation der Windkraftanlagen statt. Die Windparks werden in der Rechtsform von Organgesellschaften an folgenden Orten im Norddeutschen Küstenbereich betrieben: .....
Der Beklagte erteilte für die Beigeladene zu 1) folgende Gewerbesteuermessbescheide: 1992 vom ..., 1993 vom ..., 1994 vom ..., 1995 vom ..., geändert am…Sämtliche Gewerbesteuermessbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie wurden nicht angefochten.
Mit Schriftsatz vom…1998, eingegangen beim Beklagten (das Finanzamt – FA -) am 1998, beantragte die Beigeladene zu 2) für die Gemeinde X die Zerlegung der Gewerbesteuer gem. § 33 Gewerbesteuergesetz (GewStG) dahingehend, dass ein Viertel des Messbetrages der Klägerin und drei Viertel den Gemeinden, in denen sich die Windparks befinden, zuzurechnen seien. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, die Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 1) stellten eine nicht unerhebliche Belastung für die Gemeinde X dar. Unter anderem würden überschwere Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit der Installation und Wartung der Windräder eingesetzt werden, die Straßen und Wege erheblich beeinträchtigen. Zerlegungsmaßstab unter den Gemeinden sollte die tatsächlich abgegebene Leistungsmenge der Windkraftanlagen sein. Die Berücksichtigung der Arbeitslöhne als Maßstab für die Zerlegung würde zu einem unbilligen Ergebnis führen, da die wesentlichen Ertragsanteile der Gesellschaft auf den betriebenen Windkraftanlagen beruhten.
Die aufgrund des Antrags der Beigeladenen zu 2) beteiligte Beigeladene zu 1) legte am....1998 die Erklärungen für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1992 – 1995 vor. Als Zerlegungsschlüssel schlug sie vor, die Gewerbesteuermessbeträge zur Hälfte der Muttergesellschaft und zur anderen Hälfte den einzelnen Betriebsgesellschaften zuzurechnen. Diesem Antrag folgend erteilte das FA die Bescheide über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1992 – 1995 vom .... in denen neben der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) auch der Gemeinde Z ein Anteil zugewiesen wurde
Hiergegen legten sämtliche Betriebsstättengemeinden Einspruch ein.
Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des Zerlegungsmaßstabes in besonderen Fällen gem. § 33 GewStG. Es sei der normale Zerlegungsmaßstab gem. § 29 GewStG anzuwenden. Eine besondere, über das normale Maß hinausgehende, Belastung der Gemeinde bei der Wege- und Straßenbaulast läge nicht vor. Bei Baumaßnahmen an Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien, könnte die Gemeinde von den Eigentümern oder den zur Nutzung Berechtigten besondere Straßenbeiträge erheben (§ 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein). Bei öffentlichen Straßen seien die Ausgaben aus den allgemeinen Steuermitteln zu decken.
Die Beigeladene zu 2) verwies auf ihren Antrag vom.... 1998 und trug zur Einspruchsbegründung ergänzend vor, die besonderen Lasten, die der Gemeinde X durch den Betrieb des Windparks erwachsen, seien speziell nicht zu beziffern, da keine Unterlagen darüber geführt würden, in welchem Umfang und in welchem Bereich Straßenausbesserungsarbeiten durchgeführt worden seien. In den zurückliegenden Jahren habe die Gemeinde X zu einem erheblichen Teil aus Steuergeldern immer wieder Straßenausbesserungsarbeiten im Bereich des Windparks durchgeführt, da ein Verschulden der Windparkbetreiberfirma nicht nachzuweisen gewesen sei. Erst im Jahr 1997 habe in einem Einzelfall das Verschulden nachgewiesen werden können. Der Schaden sei in diesem Fall von der Versicherung der Beigeladenen zu 1) reguliert worden.
Zur Begründung des Einspruches der Gemeinde Z gegen die Zerlegungsbescheide 1993 – 1995 wurde vorgetragen, die Beigeladene zu 1) habe keine Betriebsstätte in der Stadt Z, sondern seit 1993 in der Gemeinde S und darüber hinaus ab 1995 in der Gemeinde F. Be...