Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem nicht beherrschenden Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
- Für die LSt ist im Hinblick auf den Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden.
- Laufender Arbeitslohn ist derjenige, der dem ArbN regelmäßig fortlaufend zufließt.
- Zufluss liegt erst bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein WG vor.
- Danach liegt im Zeitpunkt der Wertgutschrift auf einem Zeitwertkonto noch kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Denn der Teil des laufenden Arbeitslohns, der dem Zeitwertkonto zugeschrieben wird, wird weder bar ausgezahlt noch dem Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben.
Normenkette
EStG § 38a Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Zweck der Klägerin ist nach § 5 des Gesellschaftsvertrages, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Einführung von Fachgeschäften mit der einheitlichen Markenbezeichnungen X-T sowie die Beratung des X-Fachhandels auf allen Gebieten, die direkt oder indirekt mit dem Vertrieb von X zusammenhängen, und die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, den Vertrieb zu fördern. Kommanditisten der Klägerin mit Kapitalanteilen von jeweils … DM (… €) sind Betreiber selbstständiger X-fachgeschäfte. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nach dem Gesellschaftsvertrag am Vermögen der Klägerin mit … DM (… €) beteiligt ist, ist B. B ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, am … DM (… €) betragenden Stammkapital der Komplementär-GmbH mit … DM (… €) beteiligt. Weitere Gesellschafter der GmbH sind Betreiber selbstständiger X-fachgeschäfte mit Geschäftsanteilen von ebenfalls jeweils … DM (… €).
Zwischen der Klägerin und B wurde unter dem 20. Februar 1995 ein Anstellungsvertrag (AV) über die Tätigkeit des B als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geschlossen, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach § 6 Nr. 1 AV erhält B ein monatliches Festgehalt. Bei der Bemessung des Gehalts legten die Vertragsparteien eine Zahl der KG-Mitglieder (Kommanditisten) von 50 zugrunde. Bei entsprechender Erweiterung der Anzahl der KG-Mitglieder sollte sich das Gehalt von B gemäß § 6 Nr. 3 AV für jeweils zehn neue Kommanditisten um einen bestimmten Festbetrag erhöhen.
Die Klägerin und B schlossen unter dem 2. Januar 2007 zusätzlich zu dem vorgenannten Anstellungsvertrag eine Zeitwertkonto-Vereinbarung (ZV), auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird. Nach § 1 Abs. 1 ZV sollen Teile des Jahresgehalts des B laut AV auf einem Zeitwertkonto angespart werden, das B in späterer Zeit für eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit verwenden kann. Gemäß § 1 Abs. 2 AV wird B von dem in § 6 AV vereinbarten Gehalt nur ein fester Betrag von … € monatlich ausgezahlt. Der Restbetrag wird dem Zeitwertkonto gutgeschrieben. Dabei wird wie folgt verfahren: Jeweils nach Ablauf eines Jahres werden die Veränderungen im Mitgliederbestand der Klägerin, also alle Zugänge und Austritte für das abgelaufene Jahr, festgestellt. Anhand des Mitgliederbestands wird ermittelt, welches Gehalt B über den fest ausgezahlten Betrag hinaus aufgrund der Mitgliederzahl nach § 6 AV zustand. Die Differenz zwischen dem Gehaltsanspruch nach § 6 AV und dem ausgezahlten festen Betrag wird dem Zeitwertkonto gutgeschrieben. Von den Beträgen, die auf dem Zeitwertkonto angespart werden, werden entsprechend einer Vereinbarung zwischen B und der Klägerin jeweils … € pro Jahr in eine Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt. Der betrieblichen Altersversorgung liegt ein Vertrag zwischen der Klägerin und der I-Unterstützungskasse vom 27. Juli/7. September 2007 zugrunde. Zum 31. Dezember 2009 betrug der Anspruch des B aus dem Zeitwertkonto … €.
Nach § 2 Abs. 1 ZV ist das Guthaben auf dem Zeitwertkonto von der Klägerin in Absprache mit B anzulegen. Gemäß § 2 Abs. 2 ZV hat B bei Verwendung des Guthabens einen garantierten Anspruch in Höhe aller Zuführungen zu dem Zeitwertkonto unabhängig von der Entwicklung der Anlage des Guthabens. Erträge aus der Anlage sollen das Guthaben erhöhen. Die Klägerin gewährte der Ehefrau des B zur Anlage des Guthabens auf dem Zeitwertkonto im Jahr 2010 ein Baudarlehen zu fremdüblichen Zinsen. Die Ehefrau des B verwendete das Darlehen zum Bau eines Mehrfamilienhauses. Zur Absicherung des Darlehens bestellte sie zu Gunsten der Klägerin eine Grundschuld an dem Hausgrundstück. Der Darlehenszins wird dem Zeitwertkonto gutgeschrieben. Das Darlehn soll zunächst nicht getilgt werden, sondern kann von der Klägerin durch Kündigung fällig gestellt...