vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 18/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Rentenversicherungsverträge mit Abschluss vor Inkrafttreten des AltEinkG, aber nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum AltEinkG: Berücksichtigung des Ertraganteils gemäß AltEinkG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch für Einkünfte aus Renten oder sonstige wiederkehrende Bezüge erforderlich.
- Bei der erforderlichen Totalüberschussprognose ist bei Renteneinnahmen als steuerpflichtiger Ertragsanteil für die gesamte Vertragslaufzeit der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der gültigen Ertragsanteilstabelle ergebende Wert anzusetzen. Spätere Änderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verkündet war bzw. sich im Gesetzgebungsverfahren befunden hat und mit einem entsprechenden Gesetzesbeschluss zu rechnen war.
- Bei privaten Rentenversicherungsverträgen, die den Erwerb eines Rentenanspruchs aufgrund Einmalzahlung vorsehen und die vor Inkrafttreten des AltEinkG, aber nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum AltEinkG abgeschlossen worden sind, ist im Rahmen der Überschussprognose der Ertragsanteil gem. AltEinkG zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG §§ 9, 22
Streitjahr(e)
2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Finanzierungskosten bei den sonstigen Einkünften.
Der am 2. März 1971 geborene Kläger bezieht u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahre 2003 schloss er bei der X Lebensversicherungs AG einen Vertrag über eine aufgeschobene Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 205.000 € ab. Nach dem Konzept der Versicherungsgesellschaft zur so genannten „Mehrertragsrente” hat der Versicherungsvertrag eine aufgeschobene Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht zum Gegenstand. Der Einmalbetrag wird zunächst durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert und nach zwei Jahren durch ein von der Lebensversicherungs AG gewährtes Policendarlehen abgelöst. Das Policendarlehen wird nach der Aufschubzeit durch Rentenzahlungen getilgt. Nach Abschluss der Tilgungsphase, die mit dem gewünschten Rentenalter endet, wird die Rente an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Die lebenslängliche Rente besteht aus einer bei Vertragsschluss der Höhe nach fest vereinbarten „garantierten Rente” zuzüglich des variablen Aufstockungsbetrages aus der nicht garantierten Überschussbeteiligung (vgl. hierzu im einzelnen Prospektmaterial der X, Blatt 125-131, Blatt 123 Einkommensteuerakte –EStA – 2003).
Der im Jahre 2003 unterzeichnete Versicherungsantrag datiert vom 28. August; er wurde durch Versicherungsschein (Nr. 5000 4711021) vom 31. Dezember 2003 angenommen (Blatt 149, 179 EStA 2004). Der Versicherungsschein weist eine jährliche Leibrente von 14.219 € aus und gibt an, dass die Überschussanteile der Hauptversicherung in der Aufschubzeit verzinslich angesammelt und „im Rentenbezug” als „Bonus-Rente” verwendet würden (Blatt 182 EStA 2004).
Im Jahre 2004 schloss der Kläger drei weitere Versicherungsverträge zur Mehrertragsrente ab. Die Versicherungsanträge datieren vom 10. Februar, 28. Mai und 29. Juli 2004 (Blatt 187,193,199 EStA 2004); sie wurden durch Versicherungsscheine vom 27. Februar (Nr. 50005685531; jährliche Rente: 12.378 EUR), vom 1. Juli 2004 (Nr. 5006217571; jährliche Rente: 12.378 €) und vom 8. September 2004 (Nr. 50006633951, jährliche Rente: 12.378 €) policiert (Blatt 190,196,202 EStA 2004). Der Versicherungsschein Nr. 50006633951 weicht hinsichtlich der Verwendung der Überschussbeteiligung während der Zeit des Rentenbezugs von den früheren Verträgen ab. Insoweit heißt es, dass die Überschussanteile während des Rentenbezugs als „Barauszahlung” verwendet würden. Außerdem enthält der Versicherungsschein den Hinweis, dass die Deutsche Aktuarvereinigung eine neue ab 2005 verbindliche Rententafel veröffentlicht habe, die die gestiegene Lebenserwartung berücksichtige. Dies habe zur Folge, dass zur Finanzierung der höheren Lebenserwartung zusätzliche Rückstellungen benötigt würden. Daher würden künftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung ab 2005 deutlich geringer ausfallen bzw. ganz entfallen. Die versicherte garantierte Rente bliebe jedoch erhalten (Blatt 204 EStA 2004). Der Kläger nahm die zur Finanzierung der Einmalbeträge erforderlichen Darlehen auf; insoweit fielen in den Streitjahren entsprechende Finanzierungskosten an.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger die Finanzierungskosten aus den Darlehen in Höhe von 14.350 € (2003) und 41.000 € (2004) als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus Leibrente geltend (Blatt 83 EStA 2003, 74 EStA 2004). In den anschließenden Einkommensteuerbescheiden für 2003 und 2004 lehnte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – den Abzug der Finanzierungskosten als Werbungskosten ab. Zur Begründung führte da...