Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen des § 17 EStG ohne dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes i. S. des § 17 EStG kommt eine Kürzung der AK gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht in Betracht, wenn dem Stpfl. keine § 3 Nr. 40 EStG unterliegende Einnahmen aus seiner GmbH-Beteiligung zugeflossen sind.
Normenkette
EStG §§ 17, 3c Abs. 2 S. 1, § 3 Nr. 40
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob beim Kläger ein Verlust im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) der in den Streitjahren gültigen Fassung zu berücksichtigten ist.
Der Kläger war an der X-GmbH, einer Gesellschaft für …, mit einer Stammeinlage von 13.500 €, entsprechend 50% des gesamten Stammkapitals, beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Mit Verträgen vom 1. April 1999 und 10. Oktober 2001 gewährte der Kläger der X-GmbH Darlehen in Höhe von 23.000 DM bzw. 20.000 DM. Die Darlehen sollten jeweils innerhalb von fünf Jahren getilgt werden. Sollte die X-GmbH in Verzug geraten oder über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet werden, konnte der Kläger den restlichen Darlehensbetrag sofort fällig stellen. Ein Jahresabschluss für die X-GmbH wurde letztmalig zum 31. Dezember 2004 erstellt. Darin waren als Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger Beträge von 11.759,71 € (entspricht 23.000 DM) und 10.225,85 € (entspricht 20.000 DM) ausgewiesen. Einnahmen aus Gewinnausschüttungen sind dem Kläger einmalig im Jahr 2001 für das Jahr 2000 zugeflossen.
Am 7. Dezember 2005 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH gestellt, welcher mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 13. Februar 2006 mangels Masse abgewiesen wurde. Die Auflösung der Gesellschaft wurde infolgedessen in das Handelsregister eingetragen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte der Kläger einen Verlust i.S.d. § 17 EStG in Höhe von 105.803 € geltend. Dieser setzte sich zusammen aus der Stammeinlage von 13.500 €, an die X-GmbH gewährten Darlehen von 43.000 € und einer Inanspruchnahme des Klägers seitens der Y-GmbH in Höhe von 49.303 €. Der Kläger habe persönlich eine Forderung gegen die Y-GmbH inne gehabt. Die Y-GmbH habe in der genannten Höhe im Jahr 2005 die Aufrechnung erklärt, da der Kläger bei einer Beauftragung nicht hinreichend deutlich gemacht habe, als Vertreter der X-GmbH zu handeln.
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – berücksichtigte diesen Verlust im Einkommensteuerbescheid vom 5. April 2007 nicht. Bereits am 16. Mai 2005 erließ das FA einen Änderungsbescheid aufgrund der Auswertung eines Grundlagenbescheids. Im gegen diesen Bescheid angestrengten Einspruchsverfahren teilte das FA mit, der Verlust sei allenfalls im Jahr 2006 zu berücksichtigen, da in diesem Jahr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH abgelehnt worden sei. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 4. September 2008 setzte das FA lediglich einen Verlust in Höhe von 6.750 € an. Mangels weiterer Nachweise sei nur der Ausfall mit der Stammeinlage in Höhe von 13.500 € zu berücksichtigen. Da bei der Anwendung des § 17 EStG das Halbeinkünfteverfahren zu beachten sei, dürfe auch davon nur die Hälfte in Ansatz gebracht werden. Auch gegen diesen Bescheid wendete sich der Kläger mit einem Einspruch.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger einen weiteren mit „Rückzahlungsvereinbarung/Darlehensvertrag” überschriebenen Vertragsentwurf vor. Danach sollten die bisher gewährten Darlehen gemeinsam verwaltet und gemeinsam über eine monatliche Rate getilgt werden. Die Tilgung war innerhalb von fünf Jahren beginnend ab dem 1. Juni 2005 vorgesehen. Das Schriftstück trägt das Datum vom 16. Dezember 2004. Unterschriften für die X-GmbH oder des Klägers befinden sich nicht darauf.
Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2009 als unbegründet zurück. Es führte im Wesentlichen aus, der Verlust nach § 17 EStG sei nur in 2006 berücksichtigungsfähig. Neben der Berücksichtigung der Stammeinlage von 13.500 € komme der Ansatz weiterer Beträge nicht in Betracht. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Die Darlehensvaluta betrügen nur 43.000 DM anstatt 43.000 €. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass die Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter hätten.
Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage. Der Kläger habe der X-GmbH Darlehen gewährt, mit denen er aufgrund der Insolvenz ausgefallen sei. Die Höhe betrage allerdings nur 43.000 DM statt 43.000 €. Zudem sei er von Gläubigern der insolventen Gesellschaft in Höhe von mindestens 49.303 € in Anspruch genommen worden und habe die entsprechenden Beträge geleistet. Der sich danach ergebene Gesamtverlust von 83.818 € sei entweder im Jahr 2005 oder im Jahr 2006 zu berücksichtigen.
Der Kläger beantra...