Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der Arbeitslosigkeit. Kindergeldes für die Tochter Natascha für die Monate April bis August 1997
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 1998 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter Natascha für die Monate April bis August 1997 abgelehnt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger für die Monate April bis August 1997 Kindergeld für Natascha festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an den Kläger zuerstattenden Kosten abwenden, sofern dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Im Streit ist das Kindergeld für die Tochter Natascha, geboren am 18.07.1978, für die Monate April bis August 1997.
Natascha arbeitete ab 25.11.1996 bei der Firma Z GmbH, Lizenznehmer der Firma D.. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 20.01.1997 gekündigt. Sie meldete sich am 13.01.1997 beim Arbeitsamt als arbeitslos. Die Firma E. „G. f.” A. B. Osnabrück hat mit Datum vom 29.09.1998 der Tochter Natascha folgendes bestätigt:
„Sehr geehrte Frau Lahrmann,
hiermit bestätige ich Ihnen, daß Sie als Geringverdiener (Aushilfe) von März bis Mai 1997 bei mir beschäftigt waren. Die monatlichen Arbeitszeiten waren variabel bei einem Stundenlohn von DM 10,–.
Im Monat März haben Sie DM 260,–, im April DM 380,– und im Mai 97 DM 470,– verdient.”
Auf die Kopie des Schreibens – Bl. 29 der Gerichtsakte (GA) -wird Bezug genommen.
In den Kindergeldakten befindet sich auf Bl. 67 Rs. folgender handschriftlicher Vermerk, datiert vom 27.02.1997: „Ab 07.03.1997 Arbeitsaufnahme der Tochter Natascha laut telefonischer Mitteilung der Tochter.”
Der Kläger (Kl.) hat am 10.09.1997 Kindergeld für Natascha beantragt. Der Beklagte (Bekl.) hat mit Bescheid vom 16.10.1997 für die Monate Januar bis März 1997 und ab September 1997 Kindergeld für Natascha bewilligt, für die Monate April bis August 1997 nicht, weil die Tochter weder bei der Berufsberatung noch bei der Arbeitsvermittlung gemeldet gewesen sei. Gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetung für April bis August 1997 richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, zu deren Begründung der Kl. ausführt:
Am 13.01.1997 habe sich Natascha in der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes Osnabrück arbeitssuchend gemeldet. Diese Arbeitslosenmeldung habe die Tochter Natascha in den folgenden Monaten nicht zurückgenommen. Sie habe insbesondere keinen Arbeitsplatz gefunden, sondern habe fortwährend der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Natascha sei lediglich zwischendurch einer geringfügigen Beschäftigung in einer Eisdiele nachgegangen. Dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis ändere jedoch nichts daran, dass Natascha auch in dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Natascha habe dem Arbeitsamt die geringfügige Beschäftigung und die Höhe ihres Verdienstes und die Arbeitsbedingungen mitgeteilt, sie habe dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nur um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handele und sie weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Sie habe sich nicht ab dem 07.03.1997 beim Arbeitsamt abgemeldet. Danach sei Natascha nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Kind zu berücksichtigen und Kindergeld nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch für die Monate April bis August 1997 zu gewähren.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bekl. vom 16.10.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 26.01.1998 insoweit aufzuheben, als Kindergeld für die Tochter Natascha für die Monate April bis August 1997 abgelehnt worden ist, und den Bekl. zu verurteilen, an den Kl. für die Monate April bis August 1997 für die Tochter des Kl., Natascha, geboren am 18.07.1978, Kindergeld zu zahlen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. trägt vor: Die Tochter Natascha könne nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a bis c EStG als Kind berücksichtigt werden. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vor. Als arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift sei ein Kind anzusehen, das die Voraussetzungen des § 101 i.V.m. § 102 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfülle.Nach Aktenlage habe sich Natascha am 13.01.1997 beim Arbeitsamt O als arbeitslos gemeldet. In dem Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes vom 13.01.1997 habe sie erklärt, dass sie sich nicht in einer Ausbildung befinde und keinen Ausbildungsplatz suche, sondern sich arbeitslos melde. Telefonisch habe sie am 27.02.1997 mitgeteilt, dass sie ab 07.03.1997 eine Arbeit aufnehmen werde. Der entsprechende Aktenvermerk enthalte keinen Hinweis darauf, dass Natascha nähere Angaben zu ihrem Beschäftigungsverhältnis ge...