vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt
Leitsatz (redaktionell)
- Grundsätzlich ist auch i.R. der Ermittlung der Einkünfte aus LuF der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder EÜR zu ermitteln.
- Unterlässt ein Stpfl. jahrelang pflichtwidrig die Abgabe von ESt-Erklärungen und damit die Angabe zu den von ihm erzielten Einkünften aus LuF, bedarf es für den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) keiner diesbezüglich an ihn gerichteten Mitteilung des FA.
- In einem solchen Fall hat das FA die Möglichkeit einer Schätzung nach allgemeinen Grundsätzen ab dem Wj, für das die Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei rechtzeitiger und vollständiger Abgabe einer ESt-Erklärung ergangen wäre.
Normenkette
EStG § 13a
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die nach einer Außenprüfung für die Streitjahre 1999 - 2007 ergangenen Steuerbescheide, die im Wesentlichen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, gab bezogen auf die Streitjahre nur für 2004 - am 7. Dezember 2006 - und für 2005 - am 15. März 2007 - Einkommensteuererklärungen ab, und erklärte hierin gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das jeweilige Kalenderjahr ermittelte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit ./. … € (für 2004) bzw. ./. … € (für 2005). Einkommensteuerbescheide ergingen zunächst lediglich für die streitigen Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006, die für 2004 und 2006 gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, und in denen die Einkommensteuer - für 2004 nach einer gem. § 164 Abs. 2 AO erfolgten Änderung - jeweils über 0,00 € lautete.
Betriebliche Verhältnisse des Klägers
Der Kläger bewirtschaftet seit Mitte der 1990er Jahre auf eigenen und gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (…). Bis 2002 war er daneben nichtselbstständig tätig. Unter dem 30. August 2006 wies das beklagte Finanzamt … den Kläger darauf hin, dass es den vorliegenden Steuerakten und Unterlagen entnommen habe, dass für den von ihm geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) weggefallen seien, weil die selbstbewirtschaftete Flächen 20 ha überschritten; er sei verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr, das am 1. Mai 2007 beginne, den Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und –ausgaben oder durch Buchführung zu ermitteln. Diese Mitteilung wurde dem Kläger am 1. September 2006 zugestellt (Bl. 1ff der Bilanzakte).
Außenprüfung
Unter dem 18. September 2008 ordnete das Finanzamt … gegenüber dem Kläger eine Außenprüfung unter anderem wegen Einkommensteuer für 2001 bis 2003 an. Die Prüfung sollte der Feststellung dienen, ob und eventuell in welcher Höhe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen. Eine weitere - unter anderem die Einkommensteuer für 2004 bis 2006 betreffende - Prüfungsanordnung erging unter dem 9. Oktober 2008. Schließlich leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen … gegen den Kläger am 28. April 2009 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2002 bis 2007 ein (Bl. 16 ff. der Bilanzakte).
Im Verlauf der Außenprüfung legte der Kläger zu seinen betrieblichen Daten lediglich die Gewinnermittlungen für 2004 und 2005 betreffende Eingangs- und Ausgangsbelege sowie eine geänderte Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2004 vor, die nunmehr einen Gewinn über … € auswies (Bl. 71a der Bp-Arbeitsakte). Weitere Unterlagen wie Kontoauszüge der betrieblichen Bankkonten, Kassenaufzeichnungen oder Zusammenstellungen der einzelnen Ertrags- und Aufwandssummen wurden auch nach wiederholter Anforderung nicht beigebracht.
Der Außenprüfer wertete die ihm zugänglichen Akten insbesondere zu den bewirtschafteten Flächen aus und kam zum Ergebnis, dass der Kläger über den Prüfungszeitraum durchgängig … ha eigenes Grünland bewirtschaftet habe (Bl. 22 der Bp-Arbeitsakte). Ferner lag ihm ein Schreiben der Landwirtschaftliche(n) Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen vom 16. Mai 2006 vor, in dem offenbar basierend auf Änderungsanzeigen des Klägers aus den Jahren 1998 und 1999, Angaben des Amts für Agrarstruktur aus 2003 über bewirtschaftete Flächen, Anträgen des Klägers auf Gewährung von Mutterkuhprämien aus 1999 bis 2002 und einer Schätzung der Zahl der Mutterkühe und des Grünlands durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Zwecke der Unfallversicherung aus 2003 die Grünlandflächen und Tierbestände wie folgt angegeben waren (Bl. 32 ff der Bp-Arbeitsakte) …
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