Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i. S. von § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Nichtabziehbarkeit nicht genutzter Verluste nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG.
- Als Erwerber i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
- Das reine gemeinschaftliche Halten der Beteiligung an einer Verlustgesellschaft reicht nicht aus, um gleichgerichtete Interessen anzunehmen. Das gilt auch für ein gemeinsames Interesse an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft.
- Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen liegt nur vor, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmenbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) ein beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann.
Normenkette
KStG § 8c Abs. 1 S. 3; EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d A1bs. 4 S. 5
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung von § 8c Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Jahr 2002 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages die ”Haltung und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere im …, und die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte“.
Gründungsgesellschafter der Klägerin waren S zu 2/3 und P zu 1/3.
In 2006 übertrugen S einen Teil seiner Geschäftsanteile auf die Hans S GmbH und P seine gesamten Anteile an die P GmbH. Nach der Übertragung stellten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar:
S |
205.000 EUR |
6,67 % |
P GmbH |
1.025.000 EUR |
33,33 % |
Hans S GmbH |
1.845.000 EUR |
60,00 % |
Summe |
3.075.000 EUR |
100,00 % |
Die Hans S GmbH war bzw. ist eine zum S-Unternehmensverbund gehörende Gesellschaft. Die P GmbH war bzw. ist eine Herrn P gehörende Gesellschaft.
In 2006 und 2007 fanden diverse Anteilsübertragungen statt. Zum 31.12.2007 gestalteten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt:
ABC Beteiligungs GmbH |
1.629.750 EUR |
53,00 % |
M GmbH |
319.050 EUR |
10,38 % |
G |
319.050 EUR |
10,38 % |
P GmbH |
319.050 EUR |
10,38 % |
S Verwaltungs GmbH & CO KG |
205.000 EUR |
6,67 % |
S GmbH |
114.050 EUR |
3,71 % |
XY1 GmbH |
92.250 EUR |
3,00 % |
X |
61.500 EUR |
2,00 % |
XY2 GmbH |
15.300 EUR |
0,50 % |
Summe |
3.075.000 EUR |
100,00 % |
Die der S Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG sowie der S GmbH gehörenden Geschäftsanteile machten zusammen 10,38 % des Stammkapitals der Klägerin aus. Alleiniger Gesellschafter beider Gesellschaften war und ist Herr S.
Die M GmbH ist der Familie M zuzurechnen, die somit an der Klägerin mittelbar zu 10,38 % beteiligt war.
Die XY1 GmbH ist Dritten zuzurechnen.
Am 09.11.2010 veräußerte die XY2 GmbH ihre Beteiligung an die ABC Beteiligungs GmbH. Zum 31.12.2010 gestalteten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt:
ABC Beteiligungs GmbH |
1.645,050 EUR |
53,50 % |
M GmbH |
319.050 EUR |
10,38 % |
G |
319.050 EUR |
10,38 % |
P GmbH |
319.050 EUR |
10,38 % |
S Verwaltungs GmbH & Co. KG |
205.000 EUR |
6,67 % |
S GmbH |
114.050 EUR |
3,71 % |
XY1 GmbH |
92.250 EUR |
3,00 % |
X |
61.500 EUR |
2,00 % |
Summe |
3.075.000 EUR |
100,00 % |
Die Beteiligungsverhältnisse der ABC Beteiligungs GmbH stellten sich wie folgt dar:
Die ABC Beteiligungs GmbH wurde in 2007 gegründet. Gründungsgesellschafter waren A (37,73 %), B (37,73 %) und die C Unternehmensbeteiligungs AG (24,54 %).
In 2010 veräußerten die Gründungsgesellschafter - die C Unternehmensbeteiligungs AG (drei Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 2.050 EUR) durch notariellen Vertrag vom 01.07.2010 sowie A (drei Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 3.150 EUR) und B (drei Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 3.150 EUR) durch Vertrag vom 30.08.2010 - ihre Anteile jeweils zu je 1/3 an die S GmbH, die G GmbH und die M GmbH. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die notariellen Verträge vom 01.07.2010 (UR … des Notars …) und vom 30.08.2010 (UR … des Notars …) Bezug genommen.
Zum 31.12.2010 waren an der ABC Beteiligungs GmbH folgende Gesellschafter beteiligt:
S GmbH |
8.350 EUR |
33,33 % |
G GmbH |
8.350 EUR |
33,33 % |
M GmbH |
8.350 EUR |
33,33 % |
Summe |
25.050 EUR |
100,00 % |
Die G GmbH ist dem Familienstamm G zuzuordnen.
Wegen der Darstellung der Beteiligungsverhältnisse wird auf die drei als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 24.01.2014 übersandten Organigramme (Bl. 19 – 21 GA) Bezug genommen.
Die Klägerin ist seit ihrer Gründung zu 100 % an der Beta GmbH beteiligt. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein Kunststoff verarbeitendes Unternehmen, das jährlich Gewinne erwirtschaftet und ausgeschüttet.
Die Klägerin selbst erzielte Verluste. Wegen der Entwicklung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge wird auf Anlage 2 des Schriftsatzes vom 24.01.2014 (Bl. 22 GA) Bezug genommen.
Der Beklagte erkannte die Verluste zunä...