Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum 1. Juli 1970 soweit verfestigt, dass dies bei der Pauschalbewertung des Grund und Bodens berücksichtigt werden konnte, so dass bei einer Veräußerung kein – anteiliger – Buchwert auf das Zuckerrübenlieferrecht entfällt
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Zuckerrübenlieferrecht ist ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens.
- Der Teilwert des betrieblichen Lieferrechts ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswerts zu bewerten.
- Von dem zum 01.07.1970 festgestellten Wert für Grund und Boden ist kein Buchwert für das Rübenlieferrecht abzuzweigen. Die Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum 01.07.1970 als immaterielles Wirtschaftsgut so weit verfestigt, dass der Gesetzgeber dies bei der Bildung des Pauschalwerts berücksichtigen und das Rübenlieferrecht Einfluss auf den Wert der Abbauflächen nehmen konnte. Bei einer Veräußerung entfällt daher kein - anteiliger - Buchwert auf das Zuckerrübenlieferrecht.
Normenkette
BewG § 13 Abs. 2-3; EStG § 55; ZMO (VO 1009/67-EWG des Rates vom 18.12.1967)
Streitjahr(e)
1989
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Streitjahr 1989 im vereinbarten Kaufpreis ein Kaufpreisanteil für mit übertragene Zuckerrübenlieferrechte enthalten ist.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Wegen des Tatbestands wird auf das Urteil des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 1997 (Az. II 485/92) verwiesen.
Der erkennende Senat hat der Klage im ersten Rechtsgang teilweise stattgegeben und den vom Beklagten angesetzten Veräußerungsgewinn um 72.062 DM vermindert. Auf die zugelassene Revision hat der Bundesfinanzhof – BFH - das Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BFHE 189, 132; BFH/NV BFH/R 1999, 1550), da der anteilige Veräußerungspreis für die Rübenlieferrechte unzutreffend ermittelt sei. Der BFH hat dem Senat zugleich aufgegeben, Feststellungen darüber zu treffen, ob vom anteiligen Veräußerungspreis der Rübenlieferrechte ein Buchwert abzuziehen sei.
Der Kläger ist im zweiten Rechtsgang der Ansicht, den Rübenlieferrechten sei ein Buchwert zuzuordnen. Das Rübenlieferrecht habe sich erst in den 80er Jahren mit einem eigenen Buchwert vom Grund und Boden abgespalten. Im Pauschalwert gem. § 55 Abs. 1 EStG zum 1. Juli 1970 sei das Rübenrecht zwar enthalten, wirtschaftlich jedoch nicht von Bedeutung gewesen. Erst danach habe das Zuckerrübenlieferrecht einen Wert erlangt, der die Rübenanbauer dazu veranlasst habe, bei Erwerb von Rübenflächen auf die Mitübertragung von Rübenlieferrechten zu achten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 20. November 1992 den Veräußerungsgewinn mit einem Vervielfältiger von 9 zu berechnen und davon einen Buchwert für die Rübenrechte nach dem Verhältnis der Verkehrswerte für Grund und Boden und Rübenrechte bei der Veräußerung bezogen auf den Wert des Grund und Bodens zum 1. Juli 1970 abzuziehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsansicht fest, ein Buchwert sei dem Rübenlieferrecht nicht zuzuordnen. Der Wert für Rübenland habe sich nach Einführung der Zuckerquoten nicht vermindert. Insbesondere sei der Preis für Rübenland nach der Festlegung der Pauschalwerte des § 55 EStG nicht mehr unter das Preisniveau vom 1. Juli 1970 gefallen. Der Beklagte meint, ein Buchwert könne sich nicht vom Pauschalwert zum 1. Juli 1970 abgespalten haben. Das Rübenlieferrecht sei nämlich im Pauschalwert zum 1. Juli 1970 gar nicht mehr enthalten gewesen, so dass der Pauschalwert nur den „nackten” Grund und Boden, also ohne Rübenlieferrecht umfasse. Das Rübenlieferrecht habe sich nämlich schon vor der Pauschalwertbildung verfestigt. Es habe schon vor dem 1. Juli 1970 eine wirtschaftlich bedeutsame Rolle gespielt. Hinsichtlich der Berechnung des anteiligen Veräußerungspreises für die Rübenlieferrechte meint der Beklagte, es dürfe nicht ohne wieteres der Ertragswert nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) angesetzt werden. Vielmehr sei auch ein Substanzwert zu berücksichtigen, wenn dieser höher sei als der Ertragswert.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage der Entwicklung des Zuckermarktes, insbesondere der Preise, nach Inkrafttreten der Zuckermarktordnung durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.
1. Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht ist ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, a.a.O. m.w.N.).
2. Der Teilwert des betrieblichen Lieferrechts is...