Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausratverlust durch Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat etc., die durch die Zerstörung entsprechender Vermögensgegenstände durch einen Wohnungsbrand veranlasst waren, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hat, eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit zur Abdeckung dieser Vermögensschäden – hier: durch Abschluss einer Hausratversicherung – wahrzunehmen.
- Verzichtet ein Steuerpflichtiger bewusst auf eine derartige Versicherung, nimmt er damit in Kauf, dass er im Schadensfall den Schaden aus seinem eigenen Vermögen beseitigen muss. Die Abwälzung eines Schadens in der Vermögenssphäre eines Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit ist daher in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen der Steuerpflichtige eine Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Normenkette
EStG § 33
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist der Einkommensteuerbescheid 1995 ...
Strittig ist, ob die Aufwendungen der Klägerin (Kl.) für die Ersatzbeschaffung von durch einen Wohnungsbrand zerstörten Hausrat, Möbeln und Kleidung usw. als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden können.
Die Kl., ..., bewohnte im Streitjahr 1995 gemeinsam mit Ihrem Sohn…eine angemietete Wohnung in .... In der Nacht vom 2./3. September 1995 kam es in ihrer Wohnung zu einem Brand, durch den Küche und Arbeitszimmer völlig zerstört und das Kinderzimmer ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Von dem Brand waren die Kleiderschränke, ein Großteil der Kleidung in den Kleiderschränken sowie in der Garderobe sowie Bilder, Gardinen, und Grünpflanzen betroffen. Die Wohnung war derart in Mitleidenschaft gezogen, dass sie erst nach ca. 4 Monaten wieder bezogen werden konnte. Da die Kl. keine Hausratsversicherung abgeschlossen hatte, musste sie den Schaden, finanziert durch einen Kredit von der Bausparkasse, selbst tragen.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machte sie Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung der zerstörten Gegenstände in Höhe von…DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Dies lehnte der Beklagte (Bekl.) mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1995 vom…mit der Begründung ab, dass die Kl. es versäumt habe, eine entsprechende Hausratsversicherung abzuschließen. Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) scheide in derartigen Fällen eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Ersatzbeschaffung dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe.
Hiergegen wendet sich die Kl. nach erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren mit der Klage.
Sie trägt vor:
Sie habe zur Zeit des Brandes von ihrem Ehemann getrennt gelebt und viele andere Dinge zu bedenken gehabt, so dass der Abschluss einer Hausratsversicherung nicht an erster Stelle gestanden habe. Eine Hausratsversicherung sei auch keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Angelegenheit. Nach den ihr vorliegenden steuerlichen Hinweisen seien auch die Kosten der Wiederherstellung von Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis wie z.B. Brand, Hochwasser usw. verloren gegangen sei, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der Brand stelle auch ein aus tatsächlichen Gründen zwangsläufiges Ereignis dar, dem sie sich habe nicht entziehen können. Der Brand sei außergewöhnlich, da nur eine kleine Minderheit von einem derartigen Ereignis betroffen werde. Sie habe auch - wie die Kriminalpolizei bestätigen könne – den Brand nicht vorsätzlich oder leichtfertig verursacht. Soweit lediglich bestimmte Pauschalen, etwa 21.000 DM für sie und 5.800 DM für ihren Sohn, als angemessene Aufwendungen berücksichtigt werden könnten, sei sie hiermit einverstanden. Bei ihr gehe es auch – anders als bei dem vom Bekl. herangezogenen BFH-Urteil - nicht um Schäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus, sondern um die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach einem Brand.
....
Der Bekl. ist der Auffassung, dass die Kosten zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen dann nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnten, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein übliche und zugängliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe, da in diesen Fällen die Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt sei. Zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG müsse nicht nur das zugrunde liegende Ereignis sondern auch die Aufwendungen selbst sein. Die Zwangsläufigkeit sei zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt habe, den Aufwendungen auszuweichen. Unterlasse es ein Steuerpflichtiger, sich gegen die Folgen eines Vermögensverlustes, etwa durch Brand, durch Abschluss einer entsprechender Sachversicherung abzusichern, s...