vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 29/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen - Annahme von Kürzungsmonaten
Leitsatz (redaktionell)
- Nach der Gesetzessystematik sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind (Begünstigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG und Überschreiten des Jahresgrenzbetrages) in zwei Schritten unabhängig voneinander zu prüfen.
- Erst wenn feststeht, ob und ggf. für welchen Zeitraum ein Begünstigungstatbestand gegeben ist, kommt es darauf an, ob die auf diesen Zeitraum entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen.
- Promotionsvorbereitungen gehören zur Berufsausbildung des Kindes.
- Unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes führt eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit während des Begünstigungszeitraums nicht zur Annahme von Kürzungsmonaten.
Normenkette
EStG §§ 62-63, 32 Abs. 4
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung von Kindergeld.
Die Klägerin erhielt für ihren am…1978 geborenen Sohn L (Ableistung des Wehrdienstes vom…1997 bis…1998) Kindergeld bis zum…2005. Der Sohn studierte an der Universität X…und legte am…2005 das ....-Examen ab. Am…2005 wurde er von Prof. Dr. Y von der Universität Y als Doktorand angenommen. Am …2005 wurde er an der Universität X exmatrikuliert. Ab…2005 war er immatrikuliert an der Universität Y mit dem Abschluss „Promotion”. Zur Finanzierung des Promotionsstudiums nahm er am…2005 eine Teilzeitstelle am Institut…der Universität X, Prof. Dr. X, auf. Er erhielt ein sozialversicherungspflichtiges Monatsgehalt von…Euro.
Mit Schriftsatz vom…2005 zeigte die Klägerin der Beklagten den Sachverhalt an und bat um Einstellung der Kindergeldzahlung ab…2005. Im ersten Quartal 2005 habe ihr Sohn nur über unerhebliche Einnahmen aus Kapitalvermögen verfügt. Sie legte auf Aufforderung eine Entgeltabrechnung für…vor und gab die Einnahmen aus Kapitalvermögen an.
Mit Bescheid vom…2005 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeld wegen Überschreiten des Grenzbetrags von 7.680 Euro ab Januar 2005 auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von…Euro zurück.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, bis…2005 überschritten die Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes nicht den anteiligen Grenzbetrag. Danach seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld weggefallen. Ihr Sohn habe Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und zahle Beiträge für eine Lebensversicherung.
Mit Einspruchsbescheid vom…2005 wies die Beklagte den Einspruch zurück. Für die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes wird auf den Bescheid verwiesen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie gibt an, ihr Sohn habe sich in 2005 nicht „ernsthaft und nachhaltig” auf das Doktorexamen vorbereitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei ihm…übertragen worden. Wegen der…vorgegebenen festen Termine sei die Arbeit nicht binnen einer halbtägigen Arbeitszeit zu leisten gewesen. Auf Bitte des Prof. Dr. X habe er die unumgänglichen Überstunden geleistet und habe bis zum Jahresende 2005 mit 696 Überstunden einschließlich in dieser Zeit nicht genommenen Urlaubs eine Ganztagsbeschäftigung ausgeübt. Damit habe er im Durchschnitt statt geschuldeter vier, tatsächlich täglich acht Stunden gearbeitet. Mit dem Promotionsthema habe er sich nur in stark eingeschränktem Umfang und auch nur an den Wochenenden befassen können. Wegen der faktischen Ganztagsbeschäftigung habe sich der Sohn ab…2005 nicht mehr in der Berufsausbildung befunden. Diese habe erst am…2006 wieder begonnen. Die Klägerin legt eine Aufstellung des Sohnes über geleistete Überstunden vor. In der Bestätigung vom…erklärte Prof. Dr. X, dass dieser in der Zeit vom…bis 31. Dezember 2005 die von ihm angegebenen Arbeitsstunden tatsächlich abgeleistet habe und wegen des hohen und fristgebundenen Arbeitsanfalls es ihm nicht möglich gewesen sei, ernsthaft und nachhaltig an seiner Dissertation zu arbeiten, dh. die Promotion aus seiner Sicht nicht habe vorangetrieben werden können. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Berücksichtigung des Sohnes für das Kindergeld entfalle ab…2005 auch deshalb, weil er ab diesem Zeitpunkt eigene Einkünfte und Bezüge oberhalb des Existenzminimums gehabt habe und die Klägerin deshalb mit Unterhaltszahlungen typischerweise nicht mehr belastet sei. Nach dem Sinn der Kindergeldgewährung, die Unterhaltslasten der Eltern zu mildern, bestehe ab…2005 kein Anspruch mehr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom …in der Fassung des Einspruchsbescheids vom … ersatzlos aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Sohn habe sich wegen der Promotio...