Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 6 O 46/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 46/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Spedition B. B. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin genannt) steht in ständiger Geschäftsbeziehung zu Tochterunternehmen der D. P. AG, zu denen auch die Beklagte gehört. Ab Oktober 2000 erbrachte die Gemeinschuldnerin für die Beklagte mit 14 Lastzügen Transportleistungen. Seit Januar 2001 liegt dieser Geschäftsbeziehung ein Rahmenvertrag (Bl. 16 bis 38 GA) zugrunde. Die Parteien praktizierten diesen Vertrag so, dass die Beklagte jeweils zum 15. eines jeden Monats die seit dem 15. des vorausgegangenen Monats erbrachten Transportleistungen bezahlte.
Am 13. September 2001 überwies die Beklagte die für den 15. September 2001 fällige Transportvergütung der Gemeinschuldnerin in Höhe von 132.642,69 EUR versehentlich doppelt. Wenige Tage darauf kündigte die Hausbank der Gemeinschuldnerin alle Kredite. Danach konnte die Gemeinschuldnerin nicht einmal mehr Dieselkraftstoff einkaufen, so dass der Betrieb nach der Kreditkündigung faktisch still stand. Deswegen musste der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 20. September 2001 beim AG Wuppertal einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Durch Vermittlung des Gerichts kam der Kläger noch am gleichen Tag zum ersten Mal in Kontakt zur Gemeinschuldnerin. Er erhielt vom AG Wuppertal den Auftrag, ein Sachverständigengutachten gemäß § 5 InsO anzufertigen.
Am Nachmittag des 20. September 2001 teilte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Beklagten die Insolvenzanmeldung mit, kündigte aber zugleich an, dass die Gemeinschuldnerin in Kürze ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen wolle. Daraufhin verständigten sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte dahin, dass die Transportleistungen für zwei Tage ausgesetzt werden.
Der Kläger kam in der Folgezeit zu dem Ergebnis, dass eine Fortführung des Betriebes sinnvoll sei. Am 24. September 2001 nahm die Gemeinschuldnerin die Transporte für die Beklagte wieder auf. Mit Beschluss vom 25. September 2001 (Bl. 41/42 GA) bestellte das AG Wuppertal den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und traf Sicherungsanordnungen.
Am 21. November 2001 erstellte die Beklagte eine Abrechnung für die von der Gemeinschuldnerin erbrachten Transportleistungen vom 16. Juli bis zum 16. Oktober 2001, die sich auf 167.885,51 EUR belief. Hiervon zog die Beklagte den im September 2001 irrtümlich doppelt überwiesenen Betrag in Höhe von 132.642,69 EUR ab und zahlte nur den Differenzbetrag an die Gemeinschuldnerin aus.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2002 eröffnete das AG Wuppertal das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.
Der Kläger hält diese Verrechnung der Beklagten gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam. Außerdem macht er die Anfechtung der Aufrechnungserklärung gemäß §§ 130 Abs. 2 Nr. 2 und 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend. Am zugrundeliegenden Grundgeschäft, also dem Rahmenvertrag und den auf dieser Grundlage abgeschlossenen Frachtverträgen will er indessen festhalten; hilfsweise hat er auch die nach dem 24. September 2001 abgeschlossenen neuen Frachtverträge angefochten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 132.642,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sowie der isolierten Anfechtung der Aufrechnung mache der Kläger die Frachtlohnansprüche der Gemeinschuldnerin geltend. Gegenüber diesen Ansprüchen hat sie gemäß § 439 HGB die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Anfechtung der Aufrechnung hält die Beklagte entgegen, dass die Gemeinschuldnerin aufgrund des Rahmenvertrages verpflichtet gewesen sei, die ihr angedienten Transportaufträge auszuführen; mithin habe sie mit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung in der Krise keine neue Gegenforderung der Gemeinschuldnerin mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung begründet. Mit der Anfechtung der der Vergütung zugrunde liegenden Frachtverträge verstoße der Kläger gegen Treu und Glauben, weil er selbst die Fortführung der Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin genehmigt habe. Darüber hinaus sei diese Anfechtung nicht möglich, denn für die vorliegende Fallgestaltung enthielten die §§ 94 ff InsO eine abschließende Regelung.
Der Kläg...