Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 13.03.1998; Aktenzeichen 5 O 424/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das am 13. März 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Eingangsüberdachung Bistro, ca. 515 × 220 cm, Pultdach aus Vierkantrohrrahmen mit Drahtglasverdeckung, drei Stahlstützen mit Betonfundamenten, neuen Wandkonsolen sowie eine Regenwasserrinne herauszugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 93 % und dem Beklagten zu 7 % auferlegt.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat nur in geringem, die Anschlußberufung des Beklagten dagegen in vollem Umfang Erfolg.
A.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist lediglich hinsichtlich des Herausgabeverlangens an der Eingangsüberdachung begründet.
AA.
Der Beklagte ist der Klägerin nach § 985 BGB zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Eingangsüberdachung des Bistros verpflichtet.
I.
Die Klägerin hat rechtswirksam Eigentum an der Überdachung erworben und dieses nicht nachträglich verloren.
1.
Aufgrund des mit dem Pächter E. geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrags ist die Klägerin nach §§ 929 Satz 1, 930 BGB Eigentümerin der Eingangsüberdachung geworden.
a)
Die gemäß Ziffer 5. d) des Darlehensvertrages i.V. mit Ziffer 1. der Anlage vom 17.2.1992 getroffene Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 Satz 1 BGB ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, daß die Überdachung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht existierte, weil sich die dingliche Einigung – wie nunmehr auch der Beklagte anerkennt – auch auf erst künftig herzustellende oder zu erwerbende Gegenstände erstrecken kann (BGH NJW 1976, 1539, 1540; Bassenge in: Palandt, BGB, 59. Aufl. 1998, § 929, Rn. 6; § 930, Rn. 9).
Diese (vorweggenommene) Einigung war auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zwar kann sich der dingliche Vertrag über den Eigentumsübergang schon seiner Natur nach immer nur auf hinreichend bestimmte Gegenstände beziehen (BGHZ 28, 16, 19 f. = NJW 1958, 1133). Diesem Erfordernis ist jedoch genüge getan, wenn die übereignete Sache so bestimmt bezeichnet ist, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, das Sicherungsgut ohne Heranziehung weiterer Umstände von anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers oder eines Dritten deutlich unterscheiden kann (BGH a.a.O.; BGH NJW 1986, 1985, 1986; NJW 1994, 133, 134; NJW 1995, 2348, 2350 m.w.N.; Palandt-Bassenge, § 930 BGB, Rn. 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der vom Beklagten erstinstanzlich vermißten Angaben zu Konstruktion, Rahmen oder Bauform bedurfte es schon deshalb nicht, weil es am Bistro keine zweite Drahtglasüberdachung gab, von der der sicherungsübereignete Gegenstand hätte unterschieden werden müssen; der Beklagte ist auf seine Bedenken im zweiten Rechtszug auch nicht mehr zurückgekommen.
b)
Die nach § 929 Satz 1 BGB zur Eigentumsübertragung weiter erforderliche Übergabe ist im Sicherungsübereignungsvertrag in einer den Anforderungen des § 930 BGB entsprechenden Weise durch die Vereinbarung einer Leihe als Besitzmittlungsverhältnis ersetzt worden.
Zwar setzt diese Bestimmung voraus, daß der Veräußerer im Besitz der zu übereignenden Sache ist. Dies hindert die Parteien des dinglichen Rechtsgeschäfts jedoch nicht, bereits im Vorgriff auf die erwartete Besitzerlangung des Veräußerers eine Besitzmittlungsabrede zu treffen (Palandt-Bassenge, § 930 BGB, Rn. 9). Wie in den Fällen des §§ 929 BGB (BGH NJW 1976, 1539, 1540 m.w.N.) oder denen des § 931 BGB (Palandt-Bassenge, § 931 BGB, Rn. 6 m.w.N.) ist auch bei einer Übereignung nach § 930 BGB lediglich erforderlich, daß Einigung und Besitzmittlungsverhältnis im Zeitpunkt des dinglichen Vollzugsaktes – also bei Besitzerwerb des Veräußerers – noch fortbestehen (BGH WM 1960, 1223, 1227; NJW 1992, 1162, 1163; Palandt-Bassenge, § 930 BGB, Rn. 10), ohne daß es hierzu eines aktuellen Rechtsfolgebewußtseins bedarf (vergl. BGH NJW 1995, 1085, 1086). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Für die Fortdauer des Übereignungswillens spricht eine allgemeine Vermutung (BGH WM 1965, 1248, 1249; WM 1977, 218, 219; NJW 1992, 1162, 1163; Palandt-Bassenge a.a.O.), die nur durch eine nach außen erkennbare gegenteilige Handlung des (zukünftigen) Besitzmittlers widerlegt werden kann (BGH WM 1960, 1223, 1227). Die Sicherungsübereignung des Pächters E. an die Firma C. ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – insoweit schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Eingangsüberdachung nach dem Inventarverzeichnis vom 16. April 1992 hiervon nicht erfaßt wird (Bl. 109 GA). Unabhängig davon vermochte sie den Eigentumserwerb der Klägerin nicht mehr zu verhindern, weil...