Leitsatz (amtlich)
Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei (Straßen-)Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, eine evidente Dringlichkeit, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigt, für de Anordnung zwar nicht immer, aber häufig gegeben sein wird.
Zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass bei einer Blutentnahme der Richtervorbehalt nicht beachtet worden ist.
Verfahrensgang
AG Lemgo (Entscheidung vom 11.03.2008) |
Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihr vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf .
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die Angeklagte am 13.11.2007 gegen 13.30 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit einem PKW unter anderem dem Parkplatz der Firma Marktkauf in der Grevenmarschstraße. Die um 14.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,05 Promille.
Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzungformellen und materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist statthaft (§ 335 Abs. 1 StPO) und zulässig. Die Angeklagte hat zunächst fristgerecht ein nicht näher bezeichnetes "Rechtsmittel" eingelegt und es sodann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) - was ausreicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 335 Rdn. 3 m.w.N.) - als Sprungrevision bezeichnet.
Das Rechtsmittel ist aber offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
1.
a)
Die erhobene Verfahrens rüge der Verletzung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO entspricht bereits nicht den Begründungsanfordungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Nach dieser Vorschrift müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen -eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden. Eine Bezugnahme auf Akten, das Protokoll oder andere Schriftstücke ist unzulässig (BGH NJW 1995, 2047; OLG Hamm Urt. v. 12.02.2008 3 Ss 541/07 - [...]; OLG Hamm Beschl. v. 10.01.2098 - 3 Ss 550/07 - [...]; OLG Hamm NStZ-RR 2001,373 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. So heißt es zur Blutprobenentnahme: "Die sie kontrollierenden (von ihr selbst hinzugerufenen) Polizeibeamten haben eine Blutprobe veranlasst ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter, diese Blutprobe wurde um 14.15 Uhr entnommen". Hier fehlt es bereits an Ausführungen dazu, dass die Blutprobenentnahme von den Polizeibeamten auf der Grundlage des § 81a StPO angeordnet wurde und auch aus dem Urteil ergibt sich das nicht. Dass die Blutprobenentnahme auf der Grundlage des § 81a StPO erfolgte, ist auch nicht zwingend. So ist es auch durchaus denkbar, dass ein Beschuldigter sich freiwillig einer Blutprobenentnahme stellt. Die Einwilligung des Beschuldigtenwürde aber eine Anordnung. nach § 81a StPO entbehrlich machen (OLG Hamburg NZV 2008, 362, 364; Meyer-Goßner a.a.O. § 81a Rdn. 3). Folglich könnte dann, wenn wegen der Einwilligung schon überhaupt keine Anordnung nach § 81a StPO erforderlich ist, die fehlende richterliche Anordnung nicht schädlich sein. Dass die Angeklagte -hier- z.B. bedingt durch die Alkoholisierung- nicht einwilligungsfähig war, ist nicht ersichtlich. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus den Urteilsfeststellungen, noch wird es von der Revision behauptet: Muss schon generell im Rahmen der Rüge der Verletzung des § 81a StPO vorgetragen werden, dass sich eine Blutprobenentnahme auch auf diese Vorschrift stützte und nicht etwa freiwillig erfolgte, so hätte hier um so mehr Anlass dazu bestanden, als die Revision selbst Anzeichen für eine Kooperation der Angeklagten mit den Ermittlungsbehörden vorträgt, nämlich dass diese selbst die Polizei (nach einem von ihr nicht verschuldeten Verkehrsunfall) herbeigerufen hatte.
Ferner fehlt es auch an dem Vortrag, wann die Angeklagte in der Hauptverhandlung der Verwertung des BAK-Gutachtens widersprochen hat. In der Revisionsbegründung heißt es lediglich: "Der Verwendung der Ergebnisse der Blutprobe hat die Angeklagte durch ihren Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen. Das Gericht ist über diesen Widerspruch durch beantragten Beschluss hinweggegangen."
Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels ist nur bis zu dem durch § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt möglich (BGHSt38, 214; BGHSt 42, 15,22). Dies gilt nicht nur im Falle eines Verstoßes gegen Belehrungspflichten, sondern auch für etwaige Verstöße gegen § 81a StPO (OLG Hamburg NZV 2008,362,365). Es ist kein Grund ersichtlich, bei Verstößen im Rahmen der. Beweismittelbe...