Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 14.05.2012; Aktenzeichen 33 Qs 5/12) |
AG Dortmund (Entscheidung vom 12.08.2011; Aktenzeichen 703 Gs 948/11) |
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 14. Mai 2012 (33 Qs 5/12) und des Amtsgerichts Dortmund vom 12. August 2011 (703 Gs 948/11) werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund ermittelte zunächst gegen die (Mit-)Beschuldigten X, X2 und X3 wegen des Verdachts der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung. Als Gesellschafter und Geschäftsführer einerseits der E GmbH, welche die Diskothek "K" in E3 betreibt, und andererseits der F3 GmbH, welche die Diskothelk "P" in O betreibt, sollen sie im Zeitraum von 2004 bis 2010 in großem Umfang Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuern sowie den Solidaritätszuschlag hinterzogen haben.
In dem genannten Zeitraum wurden für die Diskothek "K" Warenumsätze i.H.v. 12.998.286 € erklärt. Eine von Betriebsprüfern des Finanzamts für Steuerstrafsachen E2 durchgeführte Einzelkalkulation anhand der Einzelrechnungen für die Wareneinkäufe und der Verkaufspreise ergab demgegenüber einen tatsächlichen Warenumsatz i.H.v. 17.817.337 €. Demzufolge wären 4.819.052 € - gerundet 4.815.000 € - nicht versteuert worden, woraus sich ein Steuerschaden von 2.383.552,13 € errechnet.
Die Beschwerdeführerin war in der Diskothek "K" für den Geschäftsbetrieb, insbesondere für den reibungslosen Ablauf an den Kassen sowie für die Abrechnungen und Bestandserhebungen verantwortlich. So zählte sie nach Geschäftsschluss die Einnahmen und nahm diese mit zu sich nach Hause. Zugleich arbeitete sie im Tatzeitraum als Angestellte in dem Steuerberater- und Rechtsanwaltsbüro F2 & Partner in S, welches die E GmbH steuerlich betreute, und war dort für die Buchführung dieser Gesellschaft verantwortlich. Dabei soll sie die Zahlen für Einnahmen, Ausgaben und Löhne so manipuliert haben, dass nur ein Teil der tatsächlichen Umsätze gegenüber den Finanzbehörden deklariert wurde. Nur in dieser - auf einem bestimmten Kalkulationsschlüssel beruhenden - Höhe soll sie die Tageseinnahmen zum Zwecke der Einzahlung auf das Geschäftskonto an den Mitbeschuldigten X3 übergeben haben.
Mit Beschluss vom 12. August 2011 ordnete das Amtsgericht Dortmund den dinglichen Arrest in der Höhe des errechneten Steuerschadens von 2.383.552,13 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin an.
Ihre hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 12. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nach gegenwärtigem Ermittlungsstand nicht nur als Gehilfin, sondern als Bandenmitglied, jedenfalls aber als Mittäterin der Steuerdelikte anzusehen sei. Sie habe die Kassenabrechnungen gefertigt und sei im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Steuerberaterbüro für die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich gewesen. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass sie im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans auch selbst Einfluss auf die Höhe der erklärten Umsätze genommen habe.
Es seien auch dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass bei einer Verurteilung der Beschwerdeführerin - wenn nicht die Ausnahmevorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB bestünde - die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegeben seien. Aus den ihr vorgeworfenen Taten habe die Beschwerdeführerin i.S.d. § 73 StGB etwas erlangt, das jedenfalls nicht mehr unvermischt in ihrem Vermögen vorhanden sei (§ 73a StGB). Unerheblich sei insoweit, ob bereits die Einnahmen aus dem Diskothekenbetrieb oder erst die ersparten Aufwendungen in Höhe des Steuerschadens das erlangte Etwas darstellten. In jedem Fall hätte die Beschwerdeführerin zumindest eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt gehabt, weil auch die ersparten Aufwendungen zunächst in den Einnahmen aus dem Diskothekenbetrieb enthalten gewesen seien. Aus diesen Einnahmen hätten Steuern bezahlt werden müssen, so dass sie - wenn auch noch nicht fällig - betragsmäßig von Anfang an darin enthalten gewesen seien.
Ohne die Anordnung des Arrests bestehe die Gefahr, dass die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. So sei das gesamte "Geschäftsmodell" der Beschuldigten ersichtlich auf die Verschleierung von Vermögenswerten ausgerichtet, zumal der dringende Verdacht bestehe, dass es weitere - in der Buchführung nicht erfasste - Einnahmen etwa aus Barverkäufen, aus Kartenverlusten und aus Schuldanerkenntnissen gegeben habe. Zudem verfügten die Beschuldigten - auch die Beschwerdeführerin - über sehr gute Kontakte ins Ausland. Die Anordnung des Arrests sei schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Rückgewinnungshilfe zugunsten des Steuerfiskus als Verletztem verhältnismäßig.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde eingelegt und diese insbesondere damit begründet, dass hinterzogene Steuern allenfalls in Form von ersparten ...