Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen 5 O 348/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Hilfsanschlussberufung des Klägers wird das am 2. Februar 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die aus der Anlage ersichtlichen Gegenstände an den Kläger zurück zu gewähren, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 21.713,99 DM.
Die Zahlungsklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 100.000,00 DM abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Prozessbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Die Urteilsbeschwer für die Beklagte übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 26. Mai am 1. August 1998 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma W GmbH & Co. KG (künfig: Gemeinschuldnerin). Diese handelte mit Stoffen und Gardinen und führte bis Februar 1998 Einzelhandelsgeschäfte in P, T, M, E, C3, C2, J, X und F. Geschäftsführer der Komplementärin, der W GmbH, war der Vater der Beklagten, die ihrerseits als Angestellte der Gemeinschuldnerin den Wareneinkauf besorgte und die Personalbetreuung inne hatte. Ihre Mutter war alleinige Kommanditistin der Gemeinschuldnerin. Nachdem der Vater der Beklagten einen Herzinfarkt erlitten hatte, kamen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte angeblich durch Vorvertrag vom 12. November 1995 überein, letzterer zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt einen Teil oder sämtliche Filialen zu übertragen. Unter dem 18. April 1996 bestätigte die Gemeinschuldnerin der Beklagten, dass deren monatlich in der GmbH belassene Gehälter „ausschließlich als Anzahlung auf eine in Zukunft zu erstellende Inventar- und/oder Warenrechnung zu verstehen” seien. Nachdem die Beklagte am 1. Februar 1998 ihre Tätigkeit als Einzelhandelsunternehmerin aufgenommen hatte, kaufte sie von der Gemeinschuldnerin den Warenbestand und das Inventar aller Filialen mit Ausnahme derjenigen in X – die dortigen Geschäftsräume waren aufgelaufener Mietzinsrückstände wegen am 27. Oktober 1997 gekündigt worden – und F und führte die übernommenen Geschäfte zunächst fort. Gemäß Rechnungen vom 1. März 1998 entfielen auf den Warenbestand 655.000,00 DM (753.250,00 DM brutto) sowie auf Betriebsmittel und Inventar 135.926,50 DM (156.315,48 DM brutto), Kaufpreis insgesamt also 790.926,50 DM. Aus einem unter dem 9. Februar gewährten Investitionsmittelkredit der Sparkasse I leistete die Beklagte in der Zeit vom 4. April bis 14. Mai 1998 Zahlungen auf die Warenübernahme sowie eine Scheckzahlung von 21.713,99 DM auf das Inventar. Gegenüber der Restschuld aus dem Inventarkauf über noch 134.601,49 DM rechnete die Beklagte am 28. Februar 1998 mit den stehengelassenen Gehaltsansprüchen auf. Nachdem die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1995 und 1996 noch Überschüsse von ca. 24.000,00 DM bzw. 32.000,00 DM erwirtschaftet hatte, stellten sich danach wirtschaftiche Schwierigkeiten ein. Aufgrund von Gläubigeranträgen, beginnend mit dem 13. August 1997, wurden in der Zeit vom 23. Oktober 1997 bis Ende Februar 1998 vier und bis zur Konkurseröffnung weitere fünfzehn Eintragungen in die Schuldnerkartei vorgenommen. Nach einer vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung waren im Zeitpunkt der von der Beklagten erklärten Aufrechnung Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin von über 500.000,00 DM nicht bedient und wurden auch bis zur Konkurseröffnung nicht zurückgeführt.
Der Kläger hat zunächst den Kaufvertrag und die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß §§ 30 Nr. 1 2. Halbsatz, 31 Nr. 2 KO angefochten, später die Anfechtung der Aufrechnungserklärung betont und seinen Rückgewähranspruch mit Blick auf eine Gegenforderung der Beklagten aus überzahltem Umlaufvermögen über 43.574,63 DM auf 91.027,13 DM beschränkt. Er hat behauptet, bei Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäfts sei die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig gewesen, was die Höhe der dann endgültig nicht beglichenen Verbindlichkeiten und zudem die Eintragungen in die Schuldnerkartei offenbarten. Auch die ausgebliebene Mietzahlung für das Ladenlokal in X spreche dafür. Die Gemeinschuldnerin habe auch keine Kredite mehr erhalten können, nach dem ihr im Jahre 1996 die D AG in T ein Darlehen von 650.000,00 DM mit einer Laufzeit bis 20. August 2004 gewährt habe, das die Gesellschafter, sowie die Beklagte und deren Bruder hätten absichern müssen. Die Beklagte habe nahezu den gesamten Warenbestand und das Inventar der Gesellschaft aufgekauft mit Ausnahme der ertragsschwachen Filialen in X und F mit einem Warenbestand im Werte von 238.7...