Leitsatz (amtlich)
Auch die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann nur zum (Geschäfts-)Jahresende erfolgen.
Normenkette
GmbHG § 54; AktG § 296 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 01.02.2012; Aktenzeichen HRB 191025) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG München vom 1.2.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin strebt die Löschung des bisher im Handelsregister eingetragenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags mit einer weiteren GmbH an.
Der Vertrag bestehe nicht mehr, er sei mit Wirkung vom 1.8.2010 beendet worden. Das AG hat nach Erlass vorheriger Zwischenverfügungen die Eintragung mit Beschluss vom 1.2.2012 abgelehnt, weil die Beendigung des Unternehmensvertrages gem. § 298 AktG analog unter Einreichung entsprechender Unterlagen anzumelden sei. Es fehle nach wie vor an der Mitteilung der Art der Beendigung des Vertrages, außerdem sei diese nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes nicht vollumfänglich auf die GmbH anzuwenden seien, die bisher vorgelegten Unterlagen und Erklärungen seien für die Löschung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ausreichend. Die Aufhebung des Vertrages zum 1.8.2010 sei aus den vorgelegten Unterlagen klar ersichtlich.
II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das AG die Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zum 1.8.2010 zu Recht abgelehnt hat.
Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung sind nach herrschender Rechtsprechung die Vorschriften §§ 291 ff. AktG entsprechend anzuwenden (vgl. etwa BGH NJW 1988, 1326 [1327]). Ausnahmen gelten dann, wenn sich aus der analogen Anwendung des Aktienrechts für die GmbH nicht typische Rechtszustände ergeben würden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1117 Rz. 20). In der zitierten Entscheidung hat der BGH es abgelehnt, die Kündigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts als eine den Geschäftsführern zugewiesene Geschäftsführungsmaßnahme anzusehen, weil die Einordnung der Kündigung als Geschäftsführungsmaßnahme zu einem dem GmbH-Recht fremden, weisungsfreien Bereich der Geschäftsführung führen würde. Es ergibt sich aber kein für die GmbH untypischer Rechtszustand, wenn entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts verlangt wird, dass die Beendigung des Unternehmensvertrags, der Grund der Beendigung und der Zeitpunkt der Beendigung anzumelden sind. Dabei gilt es zu beachten, dass der Unternehmensvertrag gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG nur zum Ende eines Geschäftsjahres aufgehoben werden kann. Eigenarten des GmbH-Rechts, die der Übernahme dieser formalen Regelungen in das GmbH-Recht entgegenstehen würden, nennt auch die Beschwerdeführerin nicht. Insoweit kann ohne weiteres auf eine durch die analoge Anwendung aktienrechtlicher Bestimmung vorliegenden Lücke ausgegangen werden (vgl. zuletzt OLG München, Beschluss vom 23.1.2012, 31 Wx 457/11, sub II.2a). Da die angemeldete Beendigung zum 1.8.2010 den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, kann deren Eintragung nicht vollzogen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 2944692 |
BB 2012, 974 |
EWiR 2012, 545 |
NZG 2012, 590 |
StuB 2012, 808 |
ZAP 2012, 737 |
ZIP 2012, 870 |
AG 2012, 422 |
DNotZ 2012, 635 |
MDR 2012, 660 |
GWR 2012, 184 |
GmbHR 2012, 645 |
NJW-Spezial 2012, 304 |
NotBZ 2012, 230 |
GmbH-Stpr 2012, 178 |
Konzern 2012, 275 |