Leitsatz (amtlich)
Ein Vertrag, mit dem sich eine GmbH im Rahmen einer stillen Beteiligung verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter abzuführen, kann nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Normenkette
AktG § 292; GmbHG § 54
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 17.01.2011; Aktenzeichen HRB 25317) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Augsburg vom 17.1.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die beteiligte Gesellschaft ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter zugleich der Geschäftsführer ist. Zur Eintragung in das Handelsregister wurde angemeldet, dass zwischen der Gesellschaft und Herrn W. ein am 23.12.2010 abgeschlossener Teilgewinnabführungsvertrag (stille Beteiligung) bestehe; die Gesellschafterversammlung habe dem Vertrag zugestimmt.
Mit dem Vertrag über die "Stille Beteiligung an einer GmbH" beteiligt sich Herr W. mit einer Bareinlage von 60.000 EUR an dem Handelsgewerbe der GmbH als stiller Gesellschafter (§ 1) und nimmt an deren Gewinn mit 20 % teil, nicht jedoch an einem etwaigen Verlust (§ 2). Nach § 6 des Vertrages bedarf der Inhaber zu Änderungen der wesentlichen Grundlagen des Geschäftsbetriebs einschließlich der Beendigung, Veräußerung oder Verpachtung, der Änderung des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensform und der gewinnabhängigen Beteiligung weiterer Personen der Zustimmung des im Übrigen nicht geschäftsführungsbefugten stillen Gesellschafters.
Eine Beteiligung des stillen Gesellschafters an stillen Reserven und am Firmenwert findet nicht statt (§ 11).
Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, bei einer GmbH sei ein Teilgewinnabführungsvertrag nicht eintragungsfähig. Mit der Beschwerde wird eingewendet, hier liege - anders als bei der Entscheidung des BayObLG vom 18.2.2003 - kein Darlehensvertrag, sondern ein Gewinnabführungsvertrag im engeren Sinne vor, was sich insbesondere aus den Zustimmungsvorbehalten in § 6 des Vertrages ergebe. Zumindest hinsichtlich solcher stillen Gesellschaftsverträge, die Zustimmungsvorbehalte enthielten, sei von der Eintragungsbedürftigkeit auszugehen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Registergericht angenommen, dass ein Teilgewinnabführungsvertrag (hier im Rahmen einer stillen Beteiligung) bei der GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.
1. In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071). Derartige Eintragungen sind deshalb auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken (BGH NJW 1992, 1452, 1454).
2. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Eintragung im Handelsregister für Unternehmensverträge mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als beherrschter Gesellschaft (§ 294 i.V.m. §§ 291, 292 AktG). Dazu zählen auch Teilgewinnabführungsverträge (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG).
a) Für die GmbH fehlen ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen zur Eintragung von Unternehmensverträgen im Handelsregister. Für den mit einer GmbH als abhängige Gesellschaft abgeschlossenen Unternehmensvertrag, der sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthält, wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft als notwendig angesehen. Inhalt und Wirkungen eines solchen Unternehmensvertrages gebieten eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG), weil er kein schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag ist, der satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändert. Diese Änderung besteht insbesondere darin, dass die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung auf die herrschende Gesellschaft übertragen, der Gesellschaftszweck unter Aufhebung der unabhängigen erwerbswirtschaftlichen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr bei einem in der Regel gleichbleibenden Unternehmensgegenstand am Konzerninteresse ausgerichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschaft eingegriffen wird. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung (vgl. BGHZ 105, 324, 331; BGHZ 116, 37, 39).
b) Für die Eintragungsfähigkeit anderer Unternehmensverträge einer GmbH kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob diese mit einer Satzungsänderung gleichzustellen und deshalb den dafür geltenden Formvorschriften zu unterwerfen sind. Das ist bei einem Teilgewinnabführungsvertrag - hier im Rahmen der stillen Beteiligung eines Dritten an der GmbH - zu verneinen. Während bei Ab...