Leitsatz (amtlich)
Ein sogenannter Null-Plan steht der Gewährung einer Restschuldbefeiung nach §§ 286 ff. InsO nicht grundsätzlich entgegen.
Normenkette
InsO § 289 Abs. 3, §§ 291, 309
Verfahrensgang
LG Ulm (Aktenzeichen 3 T 20/01) |
AG Göppingen (Aktenzeichen 1 IK 20/00) |
Tatbestand
I. Der Schuldner – dessen Konkursantrag nach Zusammenbruch seines Bauunternehmens bereits 1997 mangels Masse abgewiesen worden war – stellte am 1.3.2000 beim AG Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens i.V.m. einem Antrag auf Restschuldbefreiung.
Nachdem der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht die nach § 309 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Gläubigerzustimmung erreicht hatte und eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nicht erfolgt war, eröffnete das Insolvenzgericht – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – durch Beschluss vom 24.5.2000 das vereinfachte Insolvenverfahren (§ 311 InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten Ziff. 1 zum Treuhänder (§ 313 InsO).
Aus dem Schlussbericht des Treuhänders ergibt sich, dass die Insolvenzmasse Null beträgt, während sich die Schuldenmasse auf ca. 700.000 DM beläuft; das Nettoeinkommen ergebe unter Berücksichtigung eines unterhaltsberechtigten Kindes keine pfändbaren Beträge, weshalb mangels Insolvenzmasse ein Schlussverteilungsvorschlag nicht unterbreitet werden könne. Durch Beschluss vom 19.12.2000 stimmte der Rechtspfleger dieser Schlussverteilung zu und ordnete die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an.
Trotz Einwendungen der beteiligten Gläubigerin, richtigerweise ergebe sich ein pfändbarer Betrag von monatlich 41,50 DM, kündigte der Richter des Insolvenzgerichts durch Beschluss vom 19.6.2001 dem Schuldner Restschuldbefreiung nach § 291 InsO unter den dort genannten Bedingungen an und bestimmte die Dauer der Abtretung des laufenden Arbeitseinkommens auf 5 Jahre.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die beteiligte Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, dass nach § 289 Abs. 3 InsO eine Restschuldbefreiung nur dann zulässig sei, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt und das Verfahren nach § 211 InsO eingestellt worden sei; hier sei bis jetzt weder eine Insolvenzmasse gebildet noch gar verteilt worden.
Das LG wies das Rechtsmittel der Gläubigerin als unbegründet zurück: weder die Norm des § 289 Abs. 3 InsO noch die Tatsache eines „Fast Nullplans” stehe der Gewährung der Restschuldbefreiung entgegen.
Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf deren Zulassung. Der Gewährung der Restschuldbefreiung stehe hier die Tatsache entgegen, dass der Schuldner keine angemessene Gegenleistung erbringen könne, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erhöhung der Pfändungsfreibeträge ab 1.1.2002; ein „Null-Plan” oder „Fast-Null-Plan” könne sowohl aus verfassungsrechtlichen Erwägungen als auch nach der Grundkonzeption der Insolvenzordnung keine Grundlage für eine Restschuldbefreiung sein.
Entscheidungsgründe
II. 1. Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist als Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung) statthaft. Sie richtet sich gegen eine auf § 6 InsO beruhende Beschwerdeentscheidung des LG, die ihrerseits eine insolvenzgerichtliche Entscheidung in einer insolvenzspezifischen Frage zum Gegenstand hat.
2. Die Rechtsbeschwerde war antragsgemäß zuzulassen. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung sind gegeben, weil die Gläubigerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LG unter Berufung auf zahlreiche gegenteilige Entscheidungen anderer Gerichte geltend macht. Der Senat hält die Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – auch im Hinblick auf die anderen beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerden des Gläubigervertreters zum gleichen Problemkreis – für geboten, weil sich der Senat zur kontrovers diskutierten Frage des „Null-Plans” bisher noch nicht geäußert hat und eine nach neuem Verfahrensrecht ergangene Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH noch nicht bekannt geworden ist.
3. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insb. fristgerechte Einlegung und Beschwerdebefugnis der Insolvenzgläubigerin (§ 289 Abs. 2 InsO), sind erfüllt.
III. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des LG erweist sich als rechtsfehlerfrei.
1. Der Auffassung der Gläubigerin, ein „Null-Plan” oder ein „Fast-Null-Plan” stehe grundsätzlich sowohl einer Restschuldbefreiung als auch schon ihrer Ankündigung entgegen, folgt der Senat nicht. Vielmehr schließt er sich der inzwischen wohl deutlich überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, neben der die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte kein durchschlagendes Gewicht hat. Danach genügt sowohl für den Schuldenbereinigungsplan als auch für die gerichtliche Ersetzung der Gläubigerzustimmung nach § 309 InsO ein „Null-Plan” als...