Leitsatz (amtlich)
1. Die Regeln des Kapitalersatzrechts gem. § 32a GmbHG greifen unabhängig davon ein, welcher Natur das Rechtsverhältnis ist, dem der stehengelassene Anspruch entspringt. Dem durch das Recht der Kapitalerhaltung gem. §§ 30, 31 GmbHG vermittelten Schutz der Gläubiger der darlehensgebenden Gesellschaft ist kein Vorrang ggü. den Regeln des Kapitalersatzrechts gem. § 32a GmbHG zugunsten der Gläubiger der darlehensnehmenden Gesellschaft einzuräumen.
2. Die Anfechtungsfrist gem. § 146 Abs. 1 InsO a.F. ist gewahrt, wenn der Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig gemacht hat, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist, und der vorgetragene Sachverhalt Veranlassung gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts zu prüfen.
3. Die Geltendmachung der Anfechtungseinrede trotz Eintritts der Verjährung setzt voraus, dass sich der Veräußerungsgegenstand noch in der Insolvenzmasse befindet und der Insolvenzverwalter die Rechtsstellung der Insolvenzmasse verteidigungsweise wahrt. Eine angriffsweise Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs ist nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 13.01.2006; Aktenzeichen 7 O 485/04 Ha) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heilbronn vom 13.1.2006 - Aktenzeichen 7 O 485/04 Ha - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 481.612,13 EUR.
Gründe
A. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. B. H.- und K.. GmbH & Co. KG (künftig: HK) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. B. B. und B. GmbH (künftig: BB) die Feststellung der von ihm unter der laufenden Nr. 6 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen für Dienstleistungen, Vermietung, Darlehen und Zinsen.
1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der HK. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.5.2003 eröffnet (AG H., Az.: 4 IN 148/2003, Anl. K 1, K 2). Die HK nahm neben Bauleistungen für Kunden auch allgemeine Verwaltungsaufgaben innerhalb der A. B. wahr. Komplementär der HK ist die A. B. V. GmbH (künftig: V), die selbst nicht am Gesellschaftskapital der HK beteiligt ist (Anlage B 8). Alleiniger Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der V ist H. A. Alleiniger Kommanditist der HK mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 1.534.000 EUR ist ebenfalls H. A.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der gleichfalls zur A. B. gehörenden BB wurde am 3.7.2003 eröffnet (AG H., Az.: 4 IN 435/2003, Anl. B 3). Die BB war als Bauträger und Objektentwickler tätig. Am Stammkapital der BB sind H. A. mit 99,0244 % (2.030.000 DM = 1.037.922,50 EUR) und seine Ehefrau G. A. mit 0,9756 % (20.000 DM = 10.225,84 EUR) beteiligt (Anlage B 9). Der Mehrheitsgesellschafter H. A. ist darüber hinaus allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Die Beklagte ist die ebenfalls zur A. B. gehörende A. B. I. GmbH (künftig: I). Geschäftsführer sind H. und A. A..
Der Kläger hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BB Forderungen der HK für Dienstleistungen, Vermietung, Darlehen und Zinsen unter der laufenden Nr. 6 zur Insolvenztabelle angemeldet. Ausweislich des beglaubigten Auszugs aus der Insolvenztabelle (Anl. K 3) hat der Kläger für einen angemeldeten Betrag von 196.469,96 EUR als Grund der Forderung "Verrechnungskonto", für einen angemeldeten Betrag von 3.447.399,91 EUR als Grund der Forderung "Darlehen" sowie für einen angemeldeten Betrag von 35.048,57 EUR als Grund der Forderung "Zinsen" angegeben. Die Beklagte hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BB eine Forderung i.H.v. ca. 700 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet (Bl. 57 d.A.). Die Beklagte hat neben dem Insolvenzverwalter der BB und der Sparkasse S. den vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen widersprochen.
In erster Instanz begehrte der Kläger die Beseitigung dieses Widerspruchs und nach Teilklagerücknahme hinsichtlich eines Betrages von 42.361,64 EUR die Feststellung von Forderungen i.H.v. insgesamt 3.636.556,80 EUR zur Insolvenztabelle. Im Einzelnen begehrte er Feststellung von:
- Vergütungsansprüchen aus Dienstvertrag sowie Mietzins i.H.v. insgesamt 154.108,32 EUR (Bl. 3 d.A.)
- Ansprüchen auf Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 3.447.399,91 EUR (Bl. 4 f. d.A., Anlage K 9) sowie Zinsen i.H.v. 35.048,57 EUR daraus für den Zeitraum vom 1.5.2003 bis zum 3.7.2003.
Der Kläger hat sich erstmals in seinem Schriftsatz vom 19.5.2005 im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte (Bl. 58) a...