1Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. 2Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten entsprechend.

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