(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3[2] oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2[3], zuwiderhandelt, |
2. |
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, |
3. |
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt ,[4] [Bis 30.09.2021: oder] |
4. |
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder[5] [Bis 30.09.2021: .] |
5. |
[6]entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
[7]entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
Bis 30.09.2021:
1. |
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
2. |
[8]entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
Bis 30.09.2021:
2. |
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
3. |
[9]entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, |
4.[10] [Bis 30.09.2021: 3.] |
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2[11] [Bis 30.09.2021: Absatz 7], eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder |
5.[12] [Bis 30.09.2021: 4.] |
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2[13] [Bis 30.09.2021: Absatz 7], eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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