(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
1. |
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
|
2. |
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). |
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
1. |
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden; |
2. |
Klagen und Klageerwiderungen; |
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen