(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1. |
Altersrente und Zusatzaltersrente, |
2. |
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und |
3. |
Bergmannsvollrente. |
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
1. |
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente, |
2. |
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente, |
3. |
Bergmannsrente, |
4. |
Invalidenrente für Behinderte. |
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
1. |
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, |
2. |
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, |
3. |
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente, |
4. |
Unterhaltsrente, |
5. |
Waisenrente und Zusatzwaisenrente. |
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