(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. |
"oberstes Mutterunternehmen" ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt; |
3. |
"Steuerhoheitsgebiet" einen Staat oder einen nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt; |
4. |
"unverbundenes Unternehmen" ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 gehört. |
(2) Für die Zwecke von Artikel 48b dieser Richtlinie hat "Umsatzerlöse" dieselbe Bedeutung wie:
a) |
"Nettoumsatzerlöse" für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und nicht die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden, oder |
b) |
"Umsatzerlöse" gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für andere Unternehmen. |
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