(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:
b) |
eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der Gegenparteien folgender Vereinbarungen sicher:
d) |
Saldierungsvereinbarungen; |
e) |
gedeckte Schuldverschreibungen; |
Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird für die unter den Buchstaben a bis f genannten Vereinbarungen in den Artikeln 77 bis 80 weiter ausgeführt und unterliegt den in den Artikeln 68 bis 71 aufgeführten Beschränkungen.
(3) Die Anforderung nach Absatz 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen
a) |
mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben; |
b) |
sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind. |
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur weiteren Festlegung der Kategorien von Vereinbarungen, die unter den Anwendungsbereich von Absatz 2 Buchstaben a bis f fallen.
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