(1) Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft ist die vorherige förmliche Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich. Die gemäß dieser Richtlinie erteilte Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ist in allen Mitgliedstaaten gültig.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist die zusätzliche Verwaltung anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, deren Anteile jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.
Die Tätigkeit der Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften schließt für die Zwecke dieser Richtlinie die Aufgaben ein, die in Anhang II in nicht erschöpfender Weise genannt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer Verwaltungsgesellschaft – zusätzlich zur Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften – die Zulassung für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:
a) |
individuelle Verwaltung einzelner Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie genannten Instrumente enthalten; |
b) |
als Nebendienstleistungen:
- Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie genannten Instrumente,
- Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen.
|
Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Nebendienstleistungen zu erbringen, wenn ihr nicht gestattet wurde, die in Buchstabe a) genannte Dienstleistung zu erbringen.
(4) Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.