(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten
3. |
die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:
a) |
Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet; |
a) |
Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, |
b) |
Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
i) |
den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, |
ii) |
die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, |
iii) |
die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, |
iv) |
die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, |
v) |
die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, |
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c) |
Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen, |
d) |
Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 EUR oder mehr beläuft; |
e) |
andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, |
f) |
Anbieter von Glücksspieldiensten. |
g) |
Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen; |
h) |
Anbieter von elektronischen Geldbörsen; |
i) |
Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 EUR oder mehr beläuft; |
j) |
Personen, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 EUR oder mehr beläuft. |
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(2) Nach einer angemessenen Risikobewertung können die Mitgliedstaaten beschließen, Anbieter von bestimmten Glücksspieldiensten, mit Ausnahme von Kasinos, ganz oder teilweise von der Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, wenn das von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten solcher Dienstleister ausgehende Risiko nachgewiesenermaßen gering ist.
Unter den Faktoren, die bei der Risikobewertung geprüft werden, haben die Mitgliedstaaten auch den Grad der Missbrauchsanfälligkeit der einschlägigen Transaktionen, einschließlich in Bezug auf die verwendeten Zahlungsarten, zu bewerten.
Bei ihrer Risikobewertung geben die Mitgliedstaaten an, wie sie relevante Feststellungen in den von der Kommission gemäß Artikel 6 erstellten Berichten berücksichtigt haben.
Jeder von einem Mitgliedstaat in Anwendung von Unterabsatz 1 gefasste Beschluss ist der Kommission zusammen mit einer Begründung auf Basis der jeweiligen Risikobewertung mitzuteilen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, nicht unter diese Richtlinie fallen, wenn alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:
a) |
Die Finanztätigkeit ist in absoluter Hinsicht begrenzt; |
b) |
die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt; |
c) |
die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der Personen dar; |
d) |
die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der Personen zusammen; |
e) |
die Haupttätigkeit der Personen ist keine der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe f aufgeführten Tätigkeiten; |
f) |
die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht. |
Unterabsatz 1 gilt nicht für Personen, die Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchführen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert wird...