(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro[1] [Für 2005: 194,20 Euro; Für 2004: 191,70 Euro; Für 2003: 189,80 Euro; Für 2002: 186,65 Euro; Für 2001: 359 Deutsche Mark]. [Bis 31.12.2001: 2Stellt der Arbeitgeber keine Heizung zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.] [2]
(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich
1. | bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft | um 15 vom Hundert, | |
2. | für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende | um 15 vom Hundert und | |
3. | bei der Belegung |
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- | mit zwei Beschäftigten | um 40 vom Hundert, |
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- | mit drei Beschäftigten | um 50 vom Hundert, |
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- | mit mehr als drei Beschäftigten | um 60 vom Hundert. |
(3)[3] Wäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
Bis 31.12.2003:
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
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