Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann auch dann noch gebildet werden, wenn die entsprechende Investition im folgenden Gewinnermittlungszeitraum bereits durchgeführt wurde.
Normenkette
EStG 1990 § 7g Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuer eine Ansparabschreibung gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht abzugsfähige Vorsteuern als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist als ... selbständig tätig. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... DM. Das Finanzamt führte die Veranlagung ohne Abweichung von der Erklärung durch und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom ... auf ... DM fest. Auf Antrag des Klägers wurde der Bescheid am ... gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG geändert und die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt. Am ... änderte das Finanzamt den Bescheid gemäß § 10d Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG und setzte die Einkommensteuer - ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ... DM - auf ... DM fest. Die Gründe für diese Änderung sind nicht im Bescheid erläutert und auch nicht anhand der vom Finanzamt dem Gericht vorgelegten Akten erkennbar - nach einem Hinweis des Klägers sind die Änderungen wohl Folge der Ergebnisse einer Betriebsprüfung für die Folgejahre.
Auf den Einspruch des Klägers gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid beanstandete das Finanzamt zunächst die doppelte Erfassung von Aufwendungen von Bauleistungen. Nach Vorlage von Mietverträgen und Quittungsbelegen und nochmaliger Rücksprache mit dem Finanzamt erklärte sich der Kläger mit einer entsprechenden Veranlagung einverstanden. Nachdem die Rechtsbehelfstelle die Bearbeitung des Einspruchs übernommen hatte, wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, Nachweise zu den verschiedenen Positionen seiner Gewinn- und Verlustrechnung und zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beizubringen. Der Schriftverkehr hierüber hat einen Umfang von ca. 180 Seiten.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2000 teilte der neue Steuerberater des Klägers mit, er habe den Gewinn aus Gewerbebetrieb - wie vom Beklagten gefordert - um 217,39 DM erhöht. Außerdem habe er eine Rücklage nach § 7g EStG in Höhe von ... DM gebildet. Danach ergebe sich ein korrigierter Gewinn in Höhe von ... DM. In dem Schreiben waren die einzelnen Wirtschaftsgüter mit ihrem Anschaffungsdatum im Jahr 1997 und ihren Anschaffungskosten sowie die Auflösung der Rücklage in 1997 detailliert aufgeführt. Außerdem teilte er mit Schreiben vom 19. Mai 2000 mit, daß in den Jahren 1995 und 1996 zu viel Vorsteuerbeträge angesetzt worden seien - in 1995 handelte es sich um ... DM und in 1996 um ... DM. Um Korrektur werde gebeten.
Mit der Einspruchsentscheidung wurde die Einkommensteuer unter Änderung des Bescheides vom ... - ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ... DM - auf ... DM festgesetzt, der Einspruch im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Diese Verböserung beruhte darauf, daß Aufwendungen für einen Radioanschluß (...) und Honorare (... DM) nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden sowie auf einer vom Kläger erklärten Korrektur des Vorsteuerabzuges (... DM). Außerdem versagte das Finanzamt die Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren beantragten Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 bis 6 EStG, da die Investitionsabsicht nicht zum Stichtag 31. Dezember 1995 glaubhaft gemacht worden sei (Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2000).
Mit der Klageerhebung beantragt der Kläger die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung in Höhe von ... DM sowie von nichtabzugsfähigen Vorsteuern in Höhe von ... DM als Betriebsausgaben. Zwar sei die zum 31. Dezember 1995 zu bildende Ansparbetriebsausgabe glaubhaft zu machen, doch folge daraus nicht, daß die Investitionsabsicht am 31. Dezember 1995 glaubhaft zu machen wäre. Vielmehr sei zutreffend, daß er bis zur Bestandskraft des Bescheides für 1995 sein Wahlrecht zur Berücksichtigung der Ansparbetriebsausgabe gemäß § 7g Abs. 6 EStG auch für solche Investitionen ausüben könne, die bereits zu diesem Zeitpunkt durchgeführt waren. Die ... DM nichtabzugsfähigen Vorsteuern stellten gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG in 1995 abzugsfähige Fremdleistungen dar.
Auf Verlangen des Beklagten legte der Kläger Kopien der Eingangsrechnungen vor, bei denen die Vorsteuer mangels gesondertem Ausweis zu unrecht gezogen worden sei. Dennoch sei der Gesamtbetrag der besagten Eingangsrechnung eine Betriebsausgabe. Die Vorsteuer sei um ... DM gemindert und gleichzeitig die Aufwendungen für Fremdleistungen um ... DM erhöht worden. Diese Korrektur habe somit keine Auswirkung auf den Gewinn.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... dahingehend zu ändern, daß be...