rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliches Einlagekonto. keine Berücksichtigung einer in einem früheren Jahr geleisteten Einlage, die im auf den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellten Endbestand nicht enthalten ist. fehlerhafte Verbuchung des Einlagevorgangs. Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Einlage, die ein im Jahr 2005 neu hinzugekommener Gesellschafter anlässlich seines Eintritts in die GmbH geleistet hat, kann für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2012 nicht als Anfangsbestand berücksichtigt werden, wenn die maßgebliche Feststellung des Vorjahres 2011 die Einlage nicht als Endbestand des steuerlichen Einlagekontos ausweist.
2. Eine fehlerhafte Verbuchung des Einlagevorgangs könnte am Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs der Forderung in das Betriebsvermögen der GmbH nichts ändern.
3. Von der Aussetzung des Verfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten ist, etwa weil ein Grundlagenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 8; AO § 182 Abs. 1 S. 1, § 5; FGO § 74
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die im Jahr 2004 gegründet wurde. Als Wirtschaftsjahr der GmbH wurde das Kalenderjahr festgelegt. Das Stammkapital befand sich in der Hand einer Anteilsinhaberin. Die GmbH erhielt im Dezember 2004 ein Darlehen in Höhe von 1.500.000,– EUR, das als Verbindlichkeit passiviert wurde. Im Juli 2005 beschloss die Anteilsinhaberin, das Stammkapital um 37.500,– EUR zu erhöhen und den Darlehensgeber als weiteren Gesellschafter in die GmbH aufzunehmen. Dieser brachte seine Darlehensforderung als Einlage in die Gesellschaft ein, übernahm dafür den Erhöhungsbetrag von 37.500,– EUR als Stammkapitalanteil und leistete den verbleibenden Teil der Forderung von 1.462.500,– EUR als Aufgeld. Das Aufgeld wurde in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt und entsprechend in den Bilanzen der Jahre ab 2005 ausgewiesen. Die bisherige Verbindlichkeit wurde im Gegenzug ausgebucht; der Bilanzposten „Verbindlichkeiten” wurde in den Bilanzen ab 2005 entsprechend gemindert.
Der Beklagte erhielt im Jahr 2005 eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde über die Stammkapitalerhöhung, in der auch die Einlage des neuen Gesellschafters sowie die Einstellung des geleisteten Aufgelds in die Kapitalrücklage dokumentiert sind. Er nahm die Urkunde zu den Dauerunterlagen der GmbH. Das steuerliche Einlagekonto der GmbH stellte der Beklagte mit Null Euro fest. Nach späterer Darstellung des Beklagten geschah dies, weil Unsicherheiten über die Bewertung des Aufgelds bestanden hätten. Eine Erklärung zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für das Jahr 2005 hatte die GmbH nicht eingereicht. Die Veranlagungsstelle nahm die Feststellung des Einlagekontos unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor und meldete den Fall zur Außenprüfung an. Die Außenprüfung erfolgte später jedoch nicht, da die Prüfstelle den Fall nicht für prüfungswürdig hielt. Im Jahr 2010 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die GmbH hatte gegen den Feststellungsbescheid keinen Einspruch eingelegt und ließ auch den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bestandskräftig werden.
Für die Jahre 2006 bis 2010 reichte die GmbH Erklärungen zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ein, in denen sie dessen Bestand jeweils mit Null Euro angab. Der Beklagte folgte dem jeweils und erließ entsprechende Feststellungsbescheide. Zuletzt geschah dies im Jahr 2012 für das Veranlagungsjahr 2010. Alle Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.
Unter dem 28. Dezember 2012 beschlossen die Gesellschafter der GmbH unter anderem deren formwechselnde Umwandlung in eine GmbH & Co KG, die Klägerin. Der Beklagte behandelte die nach Abzug eines Verlustvortrags sowie des Jahresfehlbetrags verbleibende Kapitalrücklage gemäß § 7 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Gesellschafter und erhob hierauf Kapitalertragsteuer. Die Tatsache, dass es sich um eine Einlage des zweiten Gesellschafters gehandelt hatte, blieb wegen der fehlenden Feststellung im steuerlichen Einlagekonto außer Betracht.
Mit der nachfolgenden Feststellungserklärung für das Jahr 2011 wurde sodann erstmals ein steuerliches Einlagekonto mit einem Bestand von 1.462.500,– EUR erklärt. Ergänzend erfolgte für die begehrte Feststellung ein Antrag nach § 163 der Abgabenordnung (AO). Der Beklagte folgte dem nicht, stellte das Einlagekonto entsprechend der Vorjahresfeststellung mit Null Euro fest und lehnte den Antrag nach § 163 AO ab. Die Verwaltungsakte erwuchsen in Bestandskraft. Auch weitere Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides über die Feststellung des steuerlichen Einlag...