Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsleistungen. Elterngeld als Bezüge der unterstützten Person. keine Kürzung um einen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den Bezügen, die den bei dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Betrag mindern, gehört auch der unterstützten Person im Unterstützungszeitraum zugeflossenes Elterngeld.
2. Das bezogene Elterngeld geht in voller Höhe in die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person ein. Es ist nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2010 maßgeblichen Rechtslage nicht um einen Sockelbetrag von monatlich 300 EUR zu kürzen.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe beim Kläger Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2013 machte er EUR 8.147 an Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter der gemeinsamen, in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder. Diese erhielt im Streitjahr u.a. für 10 Monate EUR 6.720 Elterngeld.
Mit Bescheid vom … setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2013 auf EUR 5.624 fest, wobei er Unterhaltsleistungen in Höhe von EUR 2.231 wie folgt berücksichtigte.
Jahreshöchstbetrag |
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EUR 8.130 |
Basis-KV/PV für unterhaltene Person |
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EUR 17 |
Maximal abziehbarer Betrag |
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EUR 8.147 |
Einkünfte der unterhaltenen Person |
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Bruttoarbeitslohn |
EUR 878 |
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Abzüglich Werbungskosten |
EUR 878 |
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Summe der Einkünfte |
EUR 0 |
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Bezüge der unterhaltenen Person |
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Elterngeld |
EUR 6.720 |
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Abzüglich Kostenpauschale |
EUR 180 |
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Summe Bezüge |
EUR 6.540 |
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Summe der Einkünfte und Bezüge |
EUR 6.540 |
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Anrechnungsfreier Betrag |
EUR 624 |
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Verbleibender Betrag |
EUR 5.916 |
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Summe |
EUR 5.916 |
./. EUR 5.916 |
Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG |
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EUR 2.231 |
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückwies.
Der Kläger trägt vor, dass insgesamt ein Betrag von EUR 5.231 an Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sei, da das für 10 Monate an die unterhaltene Person gezahlte Elterngeld jeweils in Höhe eines Sockelbetrages von EUR 300 anrechnungsfrei sei. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Sockelbetrages sei zwischen dem Elterngeldempfänger und dem Unterhaltsverpflichteten zu unterscheiden. Beim Elterngeldempfänger sei tatsächlich durch die gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2009 und 2011 das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Hinsichtlich des Unterhaltsverpflichteten sei der Sockelbetrag aber nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt. Nach § 1615l BGB trete in Höhe des Sockelbetrags keine Minderung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs ein, da sich das Elterngeld gemäß § 11 Satz 1 BEEG nur auf die Unterhaltsverpflichtung auswirke, soweit es den monatlichen Betrag von EUR 300 übersteige. Damit handele es sich um indisponibles Einkommen der unterstützen Person.
Auch aus Gründen der Gleichbehandlung sei eine solche Handhabung erforderlich. Die Unterhaltsverpflichtung ändere sich nicht, wenn die unterstützte Person kein Elterngeld mehr beziehe.
Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der der Sockelbetrag des Elterngeldes im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1j EStG zu berücksichtigen sei, denn auf der Ebene der unterstützten Person könne der Sockelbetrag zu einer gesteigerten Leistungsfähigkeit führen.
Im Rahmen der Berechnung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person seien weiterhin die von dieser geleisteten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Einkünfte mindernd zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, dass insgesamt EUR 5.231 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass unter Bezügen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu verstehen seien, also auch nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen, die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind. Nur Bezüge, die dem Unterhaltenen nicht tatsächlich zur Verfügung stünden, könnten außer Acht gelassen werden. Der Sockelbetrag des Elterngeldes stehe aber für den Unterhalt zur Verfügung.
Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Bürgerentlastungsgesetz den in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. enthaltenen Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz EStG a.F. gestrichen habe. Also auch dann, wenn dem Sockelbetrag die Bestimmung oder Eignung für den Unterhalt der unterhaltenen Person abgesprochen würde, so sei mit der Streichung dieses Verweises in § 33a A...